Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil zur Insolvenzanfechtung. Der BGH hielt fest, dass eine nach wiederholten fruchtlosen Mahnungen und einer nicht eingehaltenen Zahlungszusage gegenüber einem Inkassounternehmen geäußerte Bitte um Ratenzahlung nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht. Unter diesen Umständen kann die Ratenzahlungsbitte als Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit gewertet werden. Die Beschwerde wurde mangels Zulassungsgründen verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; keine Zulassungsgründe nach § 543 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach wiederholten erfolglosen Mahnungen und einer nicht eingehaltenen Zahlungszusage gegenüber einem mit Forderungseinzug beauftragten Inkassounternehmen geäußerte Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs.
Eine solche Ratenzahlungsbitte kann bei Vorliegen der genannten Umstände als Indiz dafür gewertet werden, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen kann und somit auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweist.
Bei der Auslegung, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung geschäftsüblich ist, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere vorherige Mahnungen, nicht eingehaltene Zahlungszusagen und die Einschaltung eines Inkassounternehmens.
Eine Entscheidung, die sich auf die Anwendung dieser Grundsätze in einem konkreten Einzelfall beschränkt, begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision nach § 543 ZPO, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage ersichtlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 4. Dezember 2014, Az: 1 U 981/13, Urteil
vorgehend LG Erfurt, 29. November 2013, Az: 9 O 408/13
nachgehend BGH, 9. Januar 2017, Az: IX ZR 308/14, Beschluss
Leitsatz
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296,98 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f). Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte Zahlungszusage nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.
| Kayser | Vill | Bär | |||
| Gehrlein | Lohmann |