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BGH·IX ZR 6/14·16.04.2015

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzanfechtungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung ein. Zentral war, ob die Bitte des Schuldners um eine Ratenzahlungsvereinbarung ein Indiz für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit darstellt. Der BGH wies die Beschwerde ab und entschied, dass eine im Rahmen der Geschäftsgepflogenheiten liegende Ratenzahlungsbitte für sich allein kein Indiz ist; eine Indizwirkung tritt nur bei ausdrücklicher Erklärung ein, fällige Verbindlichkeiten nicht anderweitig begleichen zu können.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung der Berufung wird abgewiesen; Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, begründet für sich allein kein Indiz für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit.

2

Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann als Indiz für eine Zahlungseinstellung anzusehen, wenn sie mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden wird, fällige Verbindlichkeiten nicht anderweitig begleichen zu können.

3

Das wiederholte, jeweils nur kurz verspätete und dennoch vollständige Entrichten von Raten begründet nicht zwingend eine Zahlungseinstellung; das Eingreifen vertraglicher Verfallklauseln kann zwar Indizwirkung haben, ist aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bewerten.

4

Fehlende erkennbare Erklärungen im Schriftverkehr zur Unfähigkeit zur Zahlung und das unterbliebene Tätigwerden des Gläubigers (z. B. Mahnung, Einleitung der Zwangsvollstreckung) sprechen gegen die Annahme einer Zahlungseinstellung.

Zitiert von (13)

13 zustimmend

Relevante Normen
§ 133 Abs 1 InsO§ 522 Abs. 3 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 4. Dezember 2013, Az: I-2 U 36/13

vorgehend LG Köln, 10. April 2013, Az: 7 O 332/12

Leitsatz

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, 10. Juli 2014, IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 28).

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.693,47 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Beschwerde angenommenen, von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Obersätze hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die von der Beschwerde im Übrigen aufgeworfene Frage ist weder rechtsgrundsätzlich noch entscheidungserheblich. Sie erfordert deshalb auch nicht die Fortbildung des Rechts.

3

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich - wie vorliegend - im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens.

4

Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 21; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 34; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 28). Eine solche Erklärung der Schuldnerin ist hier nicht festgestellt. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien (Anlage K 14) ergibt sich hierzu nichts, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

5

Der Umstand, dass die Schuldnerin die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage verspätet, wenn auch jeweils vollständig, bezahlt hat, hat zwar das Eingreifen der vereinbarten dreitägigen Verfallklausel ausgelöst, so dass der gesamte noch offene Restbetrag jeweils zur Zahlung fällig wurde. Ein Wiederaufleben einer Zahlungseinstellung war damit aber entgegen der Ansicht der Beschwerde schon deshalb nicht verbunden, weil eine zuvor vorhanden gewesene Zahlungseinstellung nicht festgestellt ist. Das Eingreifen der Verfallklausel kann zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Indiz für eine Zahlungseinstellung sein. Unter den hier gegebenen Umständen wäre es aber auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung die jeweils um einige Tage verspätete vollständige Zahlung der Raten für eine Feststellung der Zahlungseinstellung nicht hat ausreichen lassen, zumal die Beklagte in der Zwischenzeit jeweils in keiner Weise tätig geworden war, weder durch Mahnung noch durch Einleitung der Zwangsvollstreckung.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

KayserVillGrupp
GehrleinFischer