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BGH·IX ZR 216/13·26.06.2014

Insolvenzverfahren: Genehmigung der unwirksamen Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners durch den Insolvenzverwalter

ZivilrechtInsolvenzrechtSchuldrecht (Bereicherungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der BGH legt dar, dass ein Anspruch gegen Dritte nicht allein wegen fehlenden Treuhandverhältnisses ausgeschlossen ist und der Insolvenzverwalter unwirksame Zahlungen genehmigen kann. Entscheidend fehlte jedoch im Berufungsverfahren der substanziierte Vortrag, dass die überwiesenen Gelder der Insolvenzmasse zuzuordnen sind.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Rückgewähr von vom Schuldner an Dritte oder Angehörige veranlassten Zahlungen besteht auch ohne Treuhandverhältnis, soweit ein schuldrechtlicher Erstattungsanspruch (z.B. Darlehen, Auftrag, § 667, § 488 BGB) gegeben ist.

2

Zahlungen eines gutgläubigen Drittschuldners an einen vom Schuldner ermächtigten Empfänger nach Verfahrenseröffnung entfalten nach § 81 InsO keine schuldbefreiende Wirkung.

3

Der Insolvenzverwalter kann eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an einen Nichtberechtigten genehmigen und vom Empfänger Erstattung verlangen.

4

In Klage und Vortrag ist darzulegen und zu beweisen, dass die übertragenen Geldmittel wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen sind; schlüssiger Vortrag zu Rückgewähransprüchen ist erforderlich, auch wenn der Gegner eine Schenkung behauptet.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 816 Abs 2 BGB§ 81 InsO§ 82 InsO§ 816 Abs. 2 BGB§ 516 BGB§ 488 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 11. September 2013, Az: I-3 U 46/12

vorgehend LG Duisburg, 27. Juli 2012, Az: 1 O 105/12

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 145.170,98 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Allerdings ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 816 Abs. 2 BGB schon allein deswegen ausscheidet, weil zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau bezüglich der auf deren Konto verwahrten Gelder kein Treuhandverhältnis bestand.

3

Legt man anstelle einer Schenkung (§ 516 BGB) den Abschluss einer Darlehensabrede (§ 488 BGB) oder eines Auftrages (§ 670 BGB) zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau zugrunde, stand dem Schuldner ungeachtet eines Treuhandverhältnisses gegen seine Ehefrau jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung der überwiesenen Gelder zu (§ 488 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 667 BGB). Von dieser Verbindlichkeit wurde die Ehefrau nicht gemäß § 82 InsO befreit, soweit sie entsprechend der ihr von dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung erteilten Weisung eine Zahlung an das beklagte Land vornahm. Infolge des Vorrangs von § 81 InsO kommt einer Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners an den von dem Schuldner zum Empfang Ermächtigten nach Verfahrenseröffnung keine schuldbefreiende Wirkung zu (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 7). Der Insolvenzverwalter ist jedoch berechtigt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an einen von dem Schuldner Ermächtigten zu genehmigen und von diesem Erstattung der empfangenen Zahlung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 13 ff; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 20; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 8 Rn. 23; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 816 Rn. 21). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird (BGH, aaO Rn. 16).

4

2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die tatsächliche Würdigung getragen, wonach es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der von dem Schuldner an seine Ehefrau überwiesene Betrag wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen ist.

5

Insoweit ist das Berufungsgericht ersichtlich von dem zutreffenden Grundsatz ausgegangen, dass derjenige, der einem anderen Geldmittel zur Verfügung stellt, einen Rückgewähranspruch auch dann darzulegen und zu beweisen hat, wenn sich der Gegner auf eine Schenkung beruft (BGH, Urteil vom 30. Mai 1976 - III ZR 63/74, WM 1976, 974). Mithin hat das Berufungsgericht, ohne dass es auf die vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstandende weitere tatsächliche Würdigung ankäme, bereits den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgewähr der an seine Ehefrau überwiesenen Gelder durch den Beklagten vermisst.

VillLohmannMöhring
GehrleinPape