Insolvenzverwalter: Genehmigung Drittzahlung an Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte vom Sohn des Schuldners die Herausgabe von Vergütungen, die Auftraggeber nach Insolvenzeröffnung auf dessen Konto gezahlt hatten. Eine Insolvenzanfechtung scheiterte, weil die maßgebliche Rechtshandlung erst mit der jeweiligen Zahlung vollendet wurde (§ 140 Abs. 1 InsO) und damit nach Verfahrenseröffnung lag. Das Urteil hielt gleichwohl, weil der Verwalter die Leistungen an den Nichtberechtigten durch Klageerhebung genehmigen konnte und dann ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB besteht. Eine Entreicherung wurde mangels substantiierten Vortrags verneint.
Ausgang: Revision des Beklagten gegen die Verurteilung zur Herausgabe der nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten Zahlungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Insolvenzanfechtung nach § 129 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die anfechtbare Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.
Bei Drittzahlungen ist die mit der Zahlung verbundene Rechtshandlung im Sinne von § 140 Abs. 1 InsO erst mit Gutschrift auf dem Konto des Empfängers vollendet; eine vorgelagerte Abrede über die Abrechnung im Namen des Empfängers genügt hierfür nicht.
Der Insolvenzverwalter kann eine nach Verfahrenseröffnung an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung gemäß § 185 Abs. 2 BGB genehmigen und dadurch einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Empfänger begründen; in der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung liegen, wenn der Tatsachenvortrag den Tatbestand ausfüllt.
Vergütungsansprüche aus einer nach Insolvenzeröffnung ausgeübten selbständigen Tätigkeit fallen als Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse, solange keine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO erfolgt ist.
Auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Bereicherungsschuldner nur bei substantiiertem Vortrag und Beweis dazu berufen, dass und aus welchen Vermögensdispositionen die Bereicherung weggefallen ist; bloßer Hinweis auf Verbrauch oder einzelne Kontoauszüge genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 21. Oktober 2024, Az: 2 U 23/24
vorgehend LG Köln, 22. April 2024, Az: 16 O 59/21
Leitsatz
1. Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem Rückgriff zu nehmen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 16; Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261 Rn. 20).
2. Die mit einer Zahlung eines Drittschuldners verbundene Rechtshandlung ist nicht bereits mit einer Abrede zwischen dem Schuldner und dem Empfänger, dass die Leistungen des Schuldners den Drittschuldnern im Namen des Empfängers in Rechnung gestellt werden, sondern erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die jeweilige Zahlung des Drittschuldners auf das Konto des Empfängers erfolgt.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund eines am 11. Juli 2017 eingegangenen Eigenantrags wurde mit Beschluss vom 22. August 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des U. W. (Schuldner) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte ist der am 21. März 1997 geborene Sohn des Schuldners.
Der Schuldner war als Bauleiter und Projektleiter tätig. Mit Beschluss vom 14. August 2009 eröffnete das Insolvenzgericht ein erstes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieses Insolvenzverfahren war im Januar 2017 ohne Erteilung einer Restschuldbefreiung beendet. Ab Januar 2017 kam es wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner.
Zwischen dem 10. April 2017 und dem 29. Mai 2018 gingen insgesamt 52.094,12 € als Vergütung für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten auf dem Konto des Beklagten ein. Hiervon entfallen 34.171,97 € auf die Zeit nach dem 22. August 2017.
Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Rückgewähr der vereinnahmten Zahlungen zur Insolvenzmasse. Der Kläger hat behauptet, der Schuldner habe die Bauleiter- und Projektleiterleistungen erbracht. Der Schuldner habe für die ihm zustehenden Vergütungen Rechnungen unter dem Briefkopf des Beklagten gestellt und in den Rechnungen die Kontonummer des Beklagten angegeben. Die Drittschuldner hätten deshalb auf das Konto des Beklagten gezahlt. Der Kläger hat gemeint, alle Zahlungen unterlägen der Anfechtung nach § 133 InsO und § 134 InsO.
Der Beklagte hat behauptet, er habe Anfang 2017 eine selbständige Tätigkeit im Bereich Baubetreuung aufgenommen; die Rechnungen seien nicht nur zum Schein ausgestellt worden. Er hat sich ferner auf Entreicherung berufen.
Das Landgericht hat den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 134 InsO zu einer Zahlung in Höhe von 47.981,12 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat hinsichtlich der nach dem 22. August 2017 erfolgten Zahlungen in Höhe von 34.171,97 € zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es liege eine unentgeltliche Leistung des Schuldners gemäß § 134 InsO vor. Anfechtbare Rechtshandlungen seien die Zahlungen an den Beklagten, die der Schuldner durch Rechnungsstellung unter Angabe der Kontonummer des Beklagten veranlasst habe, wodurch die Insolvenzgläubiger, mangels Zugriffs auf das Konto des Beklagten, benachteiligt worden seien. Im Verhältnis zu dem Beklagten seien die Zahlungen unentgeltlich erfolgt, weil dieser selbst keine ausgleichende Gegenleistung erbracht habe. Dies folge auch aus der von dem Landgericht so bezeichneten Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten. Der Kläger habe eine entsprechende Abrede, wonach der Schuldner seine Tätigkeit nicht aufgebe, sondern lediglich deren Abrechnung über das Konto des Beklagten erfolge, dargelegt und bewiesen. Der durch den Beklagten hierzu angebotene Gegenbeweis sei als Ausforschungsbeweis nicht zu erheben gewesen. Es sei auf den Zeitpunkt der Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten abzustellen, so dass die Inrechnungstellung einzelner angefochtener Beträge nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unerheblich sei. Schließlich sei der Einwand der Entreicherung durch den Beklagten nicht hinreichend substantiiert erhoben worden.
II.
1. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann keinen Anfechtungsanspruch hinsichtlich der durch den Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf seinem Konto vereinnahmten Zahlungen geltend machen.
2. Zutreffend macht die Revision geltend, dass eine Anfechtung im Streitfall ausscheidet, weil die maßgebliche Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 22. August 2017 vorgenommen worden ist und der Sondertatbestand des § 147 InsO nicht eingreift.
a) Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung bildet nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 129 Abs. 1 InsO eine vor Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlung. Die Beschränkung der Anfechtung auf vor Verfahrenseröffnung verwirklichte Rechtshandlungen beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, dass bei späteren Rechtshandlungen des Schuldners durch §§ 80 bis 82, 89, 91 InsO sowie § 96 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InsO ein hinreichender Schutz der Masse sichergestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 6 mwN).
b) Es steht außer Streit, dass die Zahlungen über 34.171,97 € nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 22. August 2017 vorgenommen worden sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hierbei nicht allein auf die vor Verfahrenseröffnung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten getroffene Abrede über die Inrechnungstellung der Leistungen des Schuldners durch den Beklagten abzustellen. Denn eine Rechtshandlung gilt erst in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Diese Wirkungen treten ein, sobald eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 105/05, NZI 2007, 452 Rn. 28 mwN). Das war im Streitfall der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Zahlung eines Auftraggebers des Schuldners auf das Konto des Beklagten erfolgte. Die Abrede zwischen Schuldner und Beklagtem, dass die vom Schuldner erbrachten Leistungen im Namen des Beklagten in Rechnung gestellt werden sollten und der Beklagte die Beträge vereinnahmen sollte, begründet keine bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beachtende Rechtsposition des Beklagten hinsichtlich der von den Drittschuldnern auf das Konto des Beklagten überwiesenen Beträge. Diese erlangte der Beklagte erst mit der jeweiligen Zahlung auf sein Konto.
III.
Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Daher ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen einen Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte von einem Nichtberechtigten Erstattung einer an diesen erbrachten Leistung verlangen, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Die Auftraggeber des Schuldners haben durch die zu Gunsten des Beklagten auf dessen Konto vorgenommenen Zahlungen nach der in vorliegender Klage zu erkennenden Genehmigung (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) des Klägers eine diesem als Berechtigten gegenüber wirksame Leistung erbracht.
1. Die nach dem 22. August 2017 auf dem Konto des Beklagten eingegangenen Vergütungen stammten aus der Tätigkeit des Schuldners und standen diesem zu. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Schuldner und der Beklagte im Frühjahr 2017 eine Abrede getroffen haben, wonach lediglich die Abrechnung der Tätigkeit des Schuldners als Bauleiter über den Namen des Beklagten und eine Inrechnungstellung zu Gunsten des Kontos des Beklagten erfolgt. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat sich darauf gestützt, dass der Beklagte die behauptete selbständige Tätigkeit erst im zeitlichen Zusammenhang mit gegenüber dem Schuldner ausgebrachten Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeübt haben soll. Der Schuldner habe bereits während des ersten Insolvenzverfahrens im Jahr 2006 seine Geschäfte über das Konto seiner Ehefrau fortgeführt. Der Beklagte sei zu dem relevanten Zeitpunkt erst 20 Jahre alt gewesen und habe weder über die erforderliche Qualifikation für die gegenständlichen Ingenieurleistungen im Rahmen der Bauleitung noch die Zeit verfügt, umfängliche Beratungsleistungen zu erbringen. Er habe sich in dieser Zeit in einem Ausbildungsverhältnis im Baustoffhandel befunden. Darüber hinaus gingen die Leistungen des Schuldners und die auf den Namen des Beklagten abgerechneten Leistungen jedenfalls teilweise nahtlos ineinander über. Der Schuldner habe einem Auftraggeber gegenüber eingestanden, selbst als Leistungserbringer zu fungieren. Schließlich hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass den Rechnungen zunächst noch Tätigkeitsnachweise auf den Namen des Schuldners beigefügt waren.
b) Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts beruhe auf einer unzureichenden Würdigung des Sachverhalts zum Nachteil des Beklagten. Es obliegt dem Tatrichter, die zur Verfügung stehenden Indizien nach § 286 ZPO zu würdigen. Die tatrichterliche Würdigung unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, nämlich ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229 Rn. 9 mwN). Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Beklagte bestritten hat, mit dem Schuldner eine entsprechende Abrede getroffen zu haben. Ferner hat es die durch den Beklagten angebotenen Beweise nicht übergangen.
aa) Das Berufungsgericht hat dem Beweisangebot des Beklagten nicht nachgehen müssen, dass alle Auftraggeber einverstanden gewesen seien, aktuelle und zukünftige Verträge ausschließlich mit dem Beklagten selbst abzuschließen und entsprechende Vergütungen für erbrachte Leistungen auch an den Beklagten zu zahlen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Behauptung keinen ausreichenden Zusammenhang zu den konkret erbrachten Leistungen und den hierfür erbrachten Zahlungen enthält. Die durch den Beklagten derart unspezifisch unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht hinreichend substantiiert.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch insoweit keine rechtsfehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht vor, als es von einer unzureichenden Qualifikation des Beklagten bezüglich der in Rede stehenden Bauleitertätigkeiten ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat auf eine Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten aus dem Umstand geschlossen, dass der Schuldner, nicht aber der Beklagte über die erforderliche Qualifikation verfügte. Der Hinweis des Beklagten, im Herbst 2021 - also vier Jahre später - das Studium des Bauingenieurwesens aufgenommen zu haben, vermag diese Würdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Eine eingehende Erläuterung bereits gesammelter praktischer Erfahrung war dem Vortrag des Beklagten entgegen der Revision nicht zu entnehmen. Daher hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass allein der Schuldner nach seiner Erfahrung und Befähigung in der Lage gewesen ist, die Leistungen zu erbringen und die abgerechneten Leistungen daher auch erbracht hat und sich nicht auf eine bloß geringfügige Unterstützung des Beklagten beschränkt hat.
cc) Schließlich hat das Berufungsgericht für seine Würdigung, dass zwischen dem Schuldner und dem Beklagten eine Abrede getroffen worden ist, wonach der Schuldner seine Tätigkeit als Bauleiter gerade nicht aufgibt, sondern lediglich die Abrechnung der Tätigkeit über den Namen des Beklagten sowie eine Inrechnungstellung zu Gunsten des Kontos des Beklagten erfolgt, keinen Sachverständigen heranziehen müssen. Für die Feststellung der Existenz einer solchen Abrede stellt sich das Erfordernis einer bestimmten Qualifikation des Beklagten nicht.
2. Die Vergütungsansprüche für die Tätigkeiten des Schuldners als Bauleiter und Projektleiter fallen in die Masse.
a) Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, NZI 2012, 76 Rn. 8). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08, NZI 2009, 680 Rn. 7 mwN). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners war nur noch der Kläger berechtigt, Forderungen des Schuldners einzuziehen. Demgegenüber war der Beklagte nicht berechtigt, Leistungen auf dem Schuldner zustehende Forderungen in Empfang zu nehmen.
b) Soweit die Vergütungen auf eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen, fällt der Anspruch auf Vergütung als Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO in die Masse. Eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO ist nicht erfolgt.
3. Der Insolvenzverwalter ist befugt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an den Schuldner oder an einen von diesem Ermächtigten zu genehmigen. In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird. Eine solche Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn die Klagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausfüllenden Tatbestands enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 16 mwN).
a) Diesen Anforderungen ist genügt. Zwar hat der Kläger in der Klagebegründung geltend gemacht, die Zahlungen unterlägen der Anfechtung nach § 134 InsO, hilfsweise nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO. Anfechtbare Rechtshandlungen seien die jeweiligen Anweisungen des Schuldners gegenüber den Debitoren, die Rechnungsbeträge auf das Konto des Beklagten zu zahlen, die durch Übermittlung von Rechnungen unter dem Briefkopf des Beklagten und dessen Kontonummer erfolgt seien. Der Beklagte habe nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO das Erlangte zur Insolvenzmasse herauszugeben. Diese Ausführungen genügen aber auch den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB.
b) Die Drittschuldner haben mit befreiender Wirkung an den Beklagten gezahlt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 82 InsO gegeben sind. Jedenfalls kann der Insolvenzverwalter auch eine solche Leistung eines Drittschuldners genehmigen, die allein aufgrund einer erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten Anweisung des Schuldners erfolgt ist.
aa) Wird eine solche Anweisung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Schuldner erteilt, ist diese gemäß § 81 InsO unwirksam. Der Drittschuldner wird ungeachtet seiner Gutgläubigkeit nicht gemäß § 82 InsO von der Zahlungspflicht befreit (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 14 mwN). Die Zahlungen an den Beklagten konnten daher nur infolge der Genehmigung des Klägers diesem gegenüber Wirksamkeit entfalten. Bei dieser Sachlage ist aus der Klagebegründung eine Genehmigung der Zahlungen der Debitoren des Schuldners an den Beklagten herzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 17).
bb) Erfolgte eine Zahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Beklagten auf die vor Insolvenzeröffnung an den Drittschuldner gerichtete Anweisung, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst nur Verfügungshandlungen des Schuldners und hindert nicht den Eintritt des Verfügungserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 136/11, NZI 2012, 614 Rn. 10).
cc) Der Insolvenzverwalter kann den unwirksamen Rechtserwerb nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB genehmigen. Insbesondere ist der Insolvenzverwalter befugt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an den Schuldner oder an einen von diesem Ermächtigten zu genehmigen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 16 mwN; Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261 Rn. 20). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten gesehen werden (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO; vom 26. Juni 2014 - IX ZR 216/13, ZInsO 2014, 1662 Rn. 3; Urteil vom 19. April 2018, aaO). Dies begründet ebenfalls einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 13, 17; Urteil vom 19. April 2018, aaO).
4. Der Beklagte hat als nicht berechtigter Empfänger nach § 816 Abs. 2 BGB das an ihn Geleistete, die Zahlungen der Auftraggeber des Schuldners, herauszugeben. Soweit ihm eine Herausgabe unmöglich ist, ist er gemäß § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz verpflichtet. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, durch den Empfang der Leistungen im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert zu sein.
a) Der Beklagte hat vorgetragen, die von ihm für seine erbrachten Leistungen vereinnahmten Gelder seien im Zuge der betrieblichen Tätigkeit nachweislich ausgegeben und verbraucht worden. Sie seien nicht mehr unterscheidbar im Vermögen des Beklagten vorhanden. Er hat hierzu zwei Kontoauszüge für die Zeiträume vom 21. Dezember 2017 bis 29. Dezember 2017 und vom 28. Mai 2018 bis 8. Juni 2018 vorgelegt. Dieses Vorbringen hat der Beklagte mit der Berufungsbegründung wiederholt. Der Kläger hat den tatsächlichen Vortrag des Beklagten bestritten und darauf hingewiesen, der Beklagte könne die auf sein Konto geflossenen Mittel allenfalls zur Schuldentilgung verwendet haben. In diesem Fall bestehe aber die Bereicherung fort.
b) Der Beklagte hat seine Behauptung, die vereinnahmten Gelder seien verbraucht worden, weder in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Form vorgetragen (§ 138 Abs. 1 ZPO) noch unter tauglichen Beweis gestellt. Die Vorlage von zwei Kontoauszügen reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB trifft den Bereicherungsschuldner. Insbesondere fehlt hinreichender Vortrag, auf Grund welcher Verfügungen er das Guthaben verbraucht haben will. Ein solcher Vortrag war unter anderem deshalb erforderlich, weil der Empfänger auch dann noch bereichert ist, wenn er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 15 mwN).
c) Der unzureichende Vortrag zu einer Entreicherung des Beklagten geht zu seinen Lasten. Denn für die Voraussetzungen einer Entreicherung trägt derjenige die Beweislast, der sie geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181). Dem Beklagten obliegt nicht nur der Nachweis, dass eine Rückgewähr des Geleisteten in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 17 mwN zu § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht.
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