Kostenfestsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Justizfiskus als von der Durchsetzungssperre nicht erfasster Neugläubiger
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben Erinnerungen gegen Kostenansätze des Bundesgerichtshofs. Streitpunkt war, ob die Insolvenz über das Vermögen der Kläger die Kostenfestsetzung bzw. deren Durchsetzung sperrt. Der BGH wies die Erinnerungen als unbegründet zurück: Gerichtskosten sind hier erst nach Eröffnung entstanden, der Justizfiskus ist Neugläubiger. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.
Ausgang: Erinnerungen gegen die Kostenansätze des BGH als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger; Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind hiervon nicht erfasst.
Der Justizfiskus ist hinsichtlich nach Eröffnung entstandener Gerichtskosten als Neugläubiger zu qualifizieren und kann diese Ansprüche geltend machen.
Eine trotz einer möglichen Unterbrechung nach Eröffnung ergangene Entscheidung ist nicht nichtig und bleibt durch die vorgesehenen Rechtsmittel angreifbar.
Die Feststellung der Kostenpflicht durch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung begründet im Erinnerungsverfahren verbindliche Wirkungen hinsichtlich des Kostengrundes.
Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- Landesarbeitsgericht Hamm5 Ta 225/2315.02.2024Zustimmendjuris Rn. 4
- BGHIII ZR 69/2213.02.2023ZustimmendNJW-RR 2012, 1465 Rn. 2
- Landesarbeitsgericht Hamm5 Ta 293/2223.11.2022Zustimmendjuris Rn. 4
- BGHIII ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/2219.10.2022ZustimmendNJW-RR 2012, 1465 Rn. 2
- BVerwG10 C 4/2105.05.2022ZustimmendNJW-RR 2012, 1465 Rn. 3
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 8. November 2011, Az: I-25 U 48/10
vorgehend LG Dortmund, 3. August 2010, Az: 8 O 512/08
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen … - und die Erinnerung des Klägers zu 2 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen … - werden zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2. Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.
a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom 15. Februar 2012 ist rechtskräftig, obwohl das Amtsgericht Hamm - 259 IN 176/09 - am 29. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten war (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, NZI 2004, 341; Hk-ZPO/Wöstmann, aaO, § 249 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2012 nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin zu 1 dem Grunde nach fest (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004, aaO).
b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst (vgl. OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918). Die Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur diejenigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.
c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267).
d) Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2012 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.
e) Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
| Vill | Lohmann | Möhring | |||
| Raebel | Pape |