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BGH·III ZR 69/22·13.02.2023

Erinnerung gegen Kostenrechnung nach §66 GKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 23.12.2022 nach Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde; nach Nichtabhilfe entschied der Einzelrichter. Zentral war, ob die Erinnerung den Kostenansatz oder die Kostenbelastung bzw. frühere Entscheidungen überprüft. Der BGH hielt die Erinnerung für zulässig, aber unbegründet, da der Kostenansatz den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz entspricht den gesetzlichen Vorschriften

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG richtet sich nur gegen den Kostenansatz selbst und nicht gegen die Kostenbelastung als solche oder gegen die Recht- oder Verfassungsmäßigkeit vorangegangener Entscheidungen.

2

Das Erinnerungsverfahren dient nicht der materiellen Überprüfung vorangegangener Entscheidungen der Hauptsache; es kann nicht zur Überprüfung der in der Hauptsache getroffenen rechtlichen Entscheidungen genutzt werden.

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Ein Kostenansatz ist nur zu beanstanden, wenn er von den gesetzlichen Vorschriften abweicht; entspricht die Kostenrechnung den gesetzlichen Vorgaben, ist die Erinnerung unbegründet.

4

Beim Erinnerungsspruch nach § 66 GKG ist im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich; die Kostenentscheidung kann nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei ergehen.

Relevante Normen
§ Gerichtskostengesetz (GKG)§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 78 Abs. 3 ZPO§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. Dezember 2022, Az: III ZR 69/22

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. März 2022, Az: 4 U 7/22

vorgehend LG Flensburg, 10. Dezember 2021, Az: 3 O 378/20

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 (Kassenzeichen 780022154345) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2022 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2022 - 4 U 7/22 - zurückgewiesen, den Streitwert auf 45.499,79 € festgesetzt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 ist von ihr gemäß KV-Nr. 1242 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Gebühr 2,0 in Höhe von 1.202 € erhoben worden. Hiergegen hat sie - vertreten durch U. B. - mit Schreiben vom 8. Januar 2023 Erinnerung eingelegt. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2

2. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - VIII ZB 97/16, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Der Kostenansatz hier entspricht den in der Kostenrechnung angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden.

3

3. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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4. Da das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie mit einer Verbescheidung der in den Schreiben vom 23. Dezember 2022, 8. Januar 2023, 9. Januar 2023 und 10. Februar 2023 zum Gegenstand der Hauptsache vorgebrachten Einwendungen nicht mehr rechnen kann.

Dr. Herr