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BGH·IX ZB 8/23·11.11.2024

Anhörungsrüge verworfen: fehlende Darlegung nach §321a ZPO und Anwaltszwang

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte reichte Eingaben ein, die als Anhörungsrüge gemäß §321a ZPO zu werten sind. Der Bundesgerichtshof verwirft die Rüge als unzulässig, weil der Beklagte nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen wurden, und die Rüge nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten als unzulässig verworfen; Beklagter trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO setzt voraus, dass der Rügende konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen das Gericht übergangen hat.

2

Am Bundesgerichtshof unterliegt auch die Anhörungsrüge dem Anwaltszwang des §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Eingaben, die nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, sind unzulässig.

3

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kostenansatz oder die Kostengrundentscheidung enthält, sondern lediglich generelle oder unsubstantiiert vorgetragene Einwände.

4

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst, wenn keine maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen für die Entscheidung vorliegen.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Oktober 2024, Az: IX ZB 8/23, Beschluss

vorgehend LG Konstanz, 23. Dezember 2022, Az: C 11 S 94/22

vorgehend AG Konstanz, 3. November 2022, Az: 4 C 342/22

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2024 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die Eingaben des Beklagten vom 23. und 29. Oktober 2024 sind als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht darlegt und weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem bei dem Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 94/20, juris Rn. 1 mwN).

2

2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.

3

3. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

SchoppmeyerSelbmannKunnes
SchultzHarms