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BGH·I ZB 94/20·16.06.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss verworfen wegen Anwaltszwangs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2021. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde; im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§78 Abs.1 S.3 ZPO). Die Kosten trägt die Schuldnerin; weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss mangels Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen; Kosten der Schuldnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; Anhörungsrügen und vergleichbare Eingaben sind nur zulässig, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

2

Eine Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht den Vertretungserfordernissen des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht.

3

Die Auferlegung der Kosten bei Verwerfung eines Rechtsmittels kann nach § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend angewendet werden.

4

Nach Zurückweisung einer Eingabe als unzulässig besteht kein Anspruch auf eine inhaltliche Antwort des Bundesgerichtshofs auf weitere Eingaben in derselben Sache.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Mai 2021, Az: I ZB 94/20, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart, 25. November 2020, Az: 19 T 293/20

vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 1. Oktober 2020, Az: 12 M 14708/20

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2021 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3

III. Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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