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BGH·IX ZB 78/19·14.09.2020

Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Gera zur Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung. Streitpunkt ist, ob die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht anfechtbar ist und ob formelle Vertretungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da das Beschwerdegericht die Zulassung nicht ausgesprochen hat und die Beschwerde nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Das Schweigen des Beschwerdegerichts über die Zulassung begründet keine Zulassung und ist nicht angreifbar.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des LG Gera als unzulässig verworfen (Nichtzulassung durch Beschwerdegericht; fehlende beim BGH zugelassene Vertretung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren zur Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung ist die Rechtsbeschwerde nach § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 S. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zulässt.

2

Äußert das Beschwerdegericht im Tenor oder in den Gründen keinen Ausspruch über die Zulassung, gilt die Rechtsbeschwerde als nicht zugelassen.

3

Das Unterlassen des Beschwerdegerichts, die Zulassungsfrage zu berücksichtigen, führt nicht zur nachträglichen Zulassung; Schweigen des Beschwerdegerichts begründet keine Zulassung.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zudem nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen; die fehlende beim BGH zugelassene Vertretung führt zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 64 InsO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO§ 577 Abs 1 S 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gera, 8. Oktober 2019, Az: 5 T 244/19

vorgehend AG Gera, 16. April 2019, Az: 8 IN 14/18

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Oktober 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der Beschluss vom 8. Oktober 2019 weder im Tenor noch in den Gründen einen Ausspruch der Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält. Schweigt das Beschwerdegericht zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7). Dies würde auch dann gelten, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, MDR 2016, 1352 Rn. 3). Die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).

2

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

GruppSchoppmeyerSelbmann
GehrleinRöhl