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BGH·IX ZB 63/16·03.05.2017

Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der Aufbringung des Prozesskostenvorschusses für den einzigen Insolvenzgläubiger

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der weitere Beteiligte zu 2 beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren; das Gericht lehnte den Antrag ab. Entscheidungsgegenstand war, ob die Kosten aus der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können und ob es den wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist, einen Vorschuss zu leisten (§ 116 ZPO). Der BGH hielt diese Voraussetzung für nicht erfüllt, weil die Masse die Kosten deckt und alleinige Gläubigerin vom Erfolg deutlich profitieren würde.

Ausgang: Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt, da Kosten aus der Masse gedeckt sind und ein Vorschuss der allein begünstigten Gläubigerin zumutbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Partei erhält Prozesskostenhilfe kraft Amtes nur, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und es den wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist, die Kosten zu tragen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

2

Vorschüsse auf Prozesskosten sind den wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, wenn sie die erforderlichen Mittel ohne weiteres aufbringen können und der zu erwartende Nutzen bei angemessener Berücksichtigung des Eigeninteresses und des Verfahrenskostenrisikos deutlich größer ist als die aufzubringenden Kosten.

3

Bei der Abwägung der Zumutbarkeit sind insbesondere die zu erwartende Quotenverbesserung im Erfolgsfall, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen.

4

Ist die Insolvenzmasse zur Deckung der Kosten ausreichend und kommt der Erfolg der Rechtsverfolgung allein einer einzelnen Gläubigerin zugute, kann die Leistung eines Verfahrenskostenzuschusses für diese Gläubigerin zumutbar sein, obwohl die absolute Quote nur gering steigt.

Relevante Normen
§ 116 S 1 Nr 1 ZPO§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 9 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 12. Juli 2016, Az: 4 T 11/16

vorgehend AG Heidelberg, 4. Januar 2016, Az: K 55 IK 192/15

nachgehend BGH, 20. Juli 2017, Az: IX ZB 63/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Partei kraft Amtes erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt

2

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3 mwN).

3

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die vorhandene Masse gedeckt. Der Ertrag der beabsichtigten Rechtsverteidigung kommt deshalb ausschließlich der einzigen Insolvenzgläubigerin, der U. AG, zugute. Dieser ist die Leistung eines Verfahrenskostenzuschusses möglich und zumutbar. Bei einer Forderung von insgesamt etwa 230.000 € verbessert sich ihre Quote zwar nicht wesentlich. Dem Antragsteller entstehen im Rechtsbeschwerdeverfahren bei einem nach § 9 Satz 1 ZPO berechneten Gegenstandswert von (42 x 221,28 € =) 9.293,76 € jedoch Kosten von (nur) 687,82 €. Bleibt die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ohne Erfolg, hat die Zusammenrechnung der Renten also Bestand, beträgt der Zuwachs der Masse bis Juni 2017 insgesamt 2.280 €. Kann das Insolvenzverfahren wegen des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens erst später abgeschlossen werden, erhöht sich der im Erfolgsfalle allein der Gläubigerin zugute kommende Betrag entsprechend. Die Gläubigerin würde mehr als das Dreifache des von ihr aufzubringenden Vorschusses erhalten.

KayserLohmannMeyberg
GehrleinSchoppmeyer