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BGH·IX ZA 20/13·21.11.2013

Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft der Insolvenzgläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde abgelehnt. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO und stellte fest, dass zumindest ein wirtschaftlich beteiligter Gläubiger in der Lage ist, Vorschüsse zu leisten. Maßgeblich waren Abwägungen zur Quotenverbesserung, dem Verfahrens‑ und Vollstreckungsrisiko sowie der Gläubigerstruktur. Die bloße fehlende Bereitschaft eines Gläubigers zur Kostenbeteiligung ist unbeachtlich.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO abgelehnt, weil einem Gläubiger die Vorschussleistung zuzumuten ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nur gewährt, wenn die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können und es den am Gegenstand Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten selbst zu tragen.

2

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind von solchen am Gegenstand Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und bei denen der zu erwartende Nutzen der Rechtsverfolgung die aufzubringenden Kosten bei vernünftiger Interessenabwägung deutlich überwiegt.

3

Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Obsiegensfall, das Verfahrens‑ und Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen.

4

Ist konkret ein Gläubiger mit festgestellter Forderung identifizierbar, der im Erfolgsfall mit einer nennenswerten Befriedigung rechnen kann und die Kosten unschwer aufbringen könnte, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen; die tatsächliche Bereitschaft des Gläubigers zur Kostenbeteiligung ist unbeachtlich.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 116 S 1 Nr 1 ZPO§ 38 InsO§ 54 InsO§ 55 InsO§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 18. Juli 2013, Az: 16 U 35/13, Urteil

vorgehend LG Hannover, 5. Februar 2013, Az: 20 O 120/12

nachgehend BGH, 12. Februar 2015, Az: IX ZR 186/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

2

Zwar ist keine Masse vorhanden, aus der die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgebracht werden könnten. Jedoch ist es zumindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.

3

1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN).

4

2. Hieran gemessen ist jedenfalls der S. (Gläubigerin Nr. 3 der Tabelle Anlage K 3), deren Forderung in Höhe von 15.461,21 € festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahrenskosten zumutbar. Bei - nach Angabe des Klägers - festgestellten und noch offenen Forderungen von insgesamt 29.969,69 € kann sie im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 45.000 € gerichteten Klage mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen. Demgegenüber belaufen sich die Verfahrenskosten nach der Berechnung des Antragstellers auf lediglich 5.400,59 €. Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6 mwN).

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