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BGH·IX ZB 52/14·08.06.2015

Zulässigkeit einer mittels E-Mail eingelegten Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner legte per E‑Mail Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ein. Der BGH verwirft die Erinnerung als unzulässig, weil die E‑Mails weder eine handschriftliche Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur aufwiesen und damit die Formvorschriften des § 66 Abs. 5 GKG (i.V.m. § 130a Abs.1 Satz 2 ZPO) nicht erfüllten. Der Kostenansatz war zudem zutreffend; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kostenerstattung ausgeschlossen.

Ausgang: Erinnerung des Kostenschuldners gegen Kostenansatz mangels Formerfüllung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG ist formbedürftig; elektronische Eingaben genügen nur, wenn sie die gesetzlich geforderte Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur tragen.

2

Ist § 5a GKG anwendbar, gilt für elektronische Erklärungen das Formerfordernis des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist in diesen Fällen zwingend.

3

Die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über Erinnerungen richtet sich nach § 1 Abs. 5 und § 66 Abs. 6 GKG; der Einzelrichter ist zuständig.

4

Die Festgebühr nach Nr. 2364 der Anlage 1 zum GKG wird mit Erlass der Kostenentscheidung fällig (§ 6 Abs. 2 GKG).

5

Bei einem gerichtsgebührenfreien Verfahren sind nach § 66 Abs. 8 GKG die im Erinnerungsverfahren entstehenden Kosten nicht erstattungsfähig.

Zitiert von (15)

15 zustimmend

Relevante Normen
§ 5a GKG§ 66 Abs 1 GKG§ 66 Abs 5 S 1 GKG§ 130a ZPO§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 10. Juli 2014, Az: 3 T 360/14

vorgehend AG Chemnitz, 26. Mai 2014, Az: 1203 IN 2627/12

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 19. September 2014 (Kostenrechnung vom 8. Oktober 2014, Kassenzeichen ) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, juris Rn. 3 ff).

2

Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Rechtsbehelf des Kostenschuldners ist unzulässig. Die E-Mails vom 18., 19. Januar und 28. März 2015, mit denen er die Kostenrechnung ablehnt, genügen nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Sie tragen weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - IX ZB 8/08, juris Rn. 8 ff) noch sind sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7).

3

Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Mit Recht ist die in Nr. 2364 der Anlage 1 im Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Sie ist mit Erlass des Senatsbeschlusses vom 18. September 2014 fällig geworden (§ 6 Abs. 2 GKG).

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Möhring