Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Einwand der Nichteinlegung der Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Kostenschuldner wandte sich gegen den in der Kostenrechnung ausgewiesenen Gerichtskostenansatz und machte geltend, keine Rechtsbeschwerde eingelegt zu haben. Der Bundesgerichtshof behandelte die Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG und bestätigte, dass darüber der Einzelrichter entscheidet. Die Erinnerung blieb ohne Erfolg, weil im Erinnerungsverfahren nur der Kostenansatz, nicht die inhaltliche Richtigkeit der zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung überprüfbar ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz als unbegründet abgewiesen; Überprüfung beschränkt auf Kostenansatz, nicht auf Kostengrundentscheidung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen den Ansatz der Gerichtskosten und kann vor dem zuständigen Richter überprüft werden.
Die Überprüfung im Erinnerungsverfahren beschränkt sich auf Maßnahmen und Entscheidungen im Kostenansatzverfahren; die materielle Richtigkeit der zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung ist nicht Gegenstand der Erinnerung.
Vorbringen, das lediglich geltend macht, eine Rechtsbeschwerde nicht eingelegt zu haben, ist für die Beurteilung des Kostenansatzes im Erinnerungsverfahren regelmäßig rechtlich unbeachtlich.
Zum Verfahren über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist grundsätzlich der Einzelrichter berufen; von diesem Grundsatz ist nur ausnahmsweise abzuweichen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. September 2022, Az: IX ZB 27/22, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 27. April 2022, Az: 84 T 96/22
vorgehend AG Lichtenberg, 3. März 2022, Az: 39 IK 929/21
Tenor
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 17. November 2022 (Kassenzeichen 780022149268) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 26. September 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. April 2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2022 ist dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 4. April 2023 gewandt und sinngemäß insbesondere geltend gemacht, keine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eingelegt zuhaben. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinnerung behandelt und dieser aufgrund der Anmerkung der Kostenbeamtin teilweise abgeholfen, die Kostenrechnung geändert und eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 2124 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt. Auf die Anfrage an den Kostenschuldner vom 30. Juni 2023, ob dieser die Erinnerung im Übrigen aufrechterhalte, ist keine Äußerung erfolgt.
II.
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus einem vom Kostenschuldner nicht geltend gemachten gebührenrechtlichen Grund von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen in der Eingabe vom 4. April 2023 für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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