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BGH·IX ZB 40/20·12.01.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen; Freispruch unbeachtlich

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtskosten in einer Kostenrechnung und berief sich auf einen späteren Freispruch in einem Strafverfahren. Die Erinnerung ist statthaft und zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Der BGH stellt klar, dass im Erinnerungsverfahren nur Entscheidungen des Kostenansatzverfahrens überprüfbar sind und ein Freispruch für den Kostenansatz rechtlich unbeachtlich ist. Das Erinnerungsverfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist statthaft gegen den Ansatz der Gerichtskosten und entsprechend auszulegen.

2

Beim Bundesgerichtshof entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter über Erinnerungen gegen Kostenansätze (vgl. §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG), sofern kein besonderer Anlass zur Abweichung besteht.

3

Im Erinnerungsverfahren sind nur Maßnahmen und Entscheidungen überprüfbar, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen wurden; die materielle Richtigkeit der zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung ist nicht Gegenstand der Überprüfung.

4

Ein Freispruch in einem Strafverfahren ist für den Kostenansatz im Erinnerungsverfahren rechtlich nicht erheblich.

5

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. September 2020, Az: IX ZB 40/20, Beschluss

vorgehend OLG München, 30. Juni 2020, Az: 11 W 881/20

vorgehend LG Kempten, 8. Juni 2020, Az: 43 T 2089/19

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 29. September 2020 (Kassenzeichen…) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 14. September 2020 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2020 als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Kostenschuldners hat der Senat mit Beschluss vom 30. September 2020 zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2020 ist dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 120 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden.

2

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 macht der Kostenschuldner geltend, er müsse die von ihm geforderten Kosten auf Grund eines Urteils des Amtsgerichts Lindau vom 18. Mai 2022 in einer Strafsache nicht mehr bezahlen.

3

Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und ihr in Höhe von 60 € abgeholfen, da im Ausgangsverfahren keine ausdrückliche Rechtsbeschwerde eingelegt worden war und deswegen die Gebühr nach Nr. 1821 aF lediglich 60 € beträgt.

II.

4

Die Eingabe des Kostenschuldners, mit der sich dieser in vollem Umfang gegen den Kostenansatz wendet, ist als statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Erinnerung auszulegen. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

5

In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus anderen als vom Erinnerungsführer geltend gemachten Gründen von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Erinnerungsführers zu einem Freispruch in einer Strafsache für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich.

6

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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