Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung in einer Insolvenzsache
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin begehrt mit einer "weiteren Beschwerde" die Aufhebung einer landgerichtlichen Entscheidung, was nur mit der Rechtsbeschwerde erreicht werden könnte. Der BGH wertet die Eingabe als Rechtsbeschwerde, verwirft sie jedoch als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist im Insolvenzverfahren ohne Zulassung des Beschwerdegerichts nicht statthaft und zudem nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen, da im Insolvenzerfahren ohne Zulassung nicht statthaft und nicht durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingabe, die die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung zum Ziel hat und dieses Ziel nur mit der Rechtsbeschwerde erreicht werden kann, ist als Rechtsbeschwerde auszulegen.
Im Verfahren nach der Insolvenzordnung ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat; fehlt diese Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden; eine durch die Partei selbst eingereichte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Aufhebung des § 7 InsO hat zur Folge, dass die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen an die im ZPO geregelten Voraussetzungen gebunden ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 9. Mai 2017, Az: 11 T 1518/17
vorgehend AG Nürnberg, 30. Januar 2017, Az: 8071 IN 595/05
nachgehend BGH, 12. Dezember 2017, Az: IX ZB 34/17, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt mit ihrem als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 12. Juni 2017 die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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