Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren: Erfordernis der Zulassung durch das Beschwerdegericht
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss im Insolvenzverfahren ein. Streitgegenstand war, ob die Rechtsbeschwerde nach Aufhebung des § 7 InsO ohne Zulassungsentscheidung statthaft ist. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine Zulassung durch das Beschwerdegericht vorlag. Eine nachträgliche Überprüfung der Unterlassung der Zulassung im Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren ist nach der geltenden Gesetzeslage nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.
Das Fehlen einer Zulassungsentscheidung macht die Rechtsbeschwerde unzulässig; die Annahme des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes statthaft, ersetzt keine Zulassung.
Es ist mit dem Gesetzeswillen unvereinbar, die Zulassungsentscheidung dadurch zu ersetzen, dass im Rechtsmittelverfahren geprüft wird, ob das Beschwerdegericht die Zulassungspflicht erkannt hat.
Das Beschwerdegericht trägt die Verantwortung, über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden; ohne diese Entscheidung ist das Rechtsmittel nicht statthaft.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Paderborn, 6. März 2012, Az: 5 T 237/11, Beschluss
vorgehend AG Paderborn, 8. August 2011, Az: 2 IN 92/05, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 6. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.
Seitdem die Vorschrift des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) aufgehoben wurde, findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statt, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 3 ff; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Gesetzes statthaft sei, und es daher keiner Zulassungsentscheidung bedürfe (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 (insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt); vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 15 ff). Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, wenn die Zulassungsentscheidung im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16).
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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