Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin rügt die Zurückweisung ihres Insolvenzplans; das Rechtsbeschwerdegericht hält die Beschwerde für unzulässig. Der BGH führt aus, dass es an grundsätzlicher Bedeutung fehlt und verweist auf die Zulässigkeit der Berücksichtigung bereits vorliegender Stellungnahmen von Gläubigern, Insolvenzverwalter und Ausschuss. Die Wirksamkeit von Veräußerungen bleibt nach §164 InsO im Außenverhältnis unberührt; eine generelle gerichtliche Überprüfung von Ausschussbeschlüssen ist nicht ohne gesetzliche Grundlage gegeben.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen Zurückweisung des Insolvenzplans als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO ist nur dann zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Bei der Prüfung nach §231 Abs.1 Nr.2 InsO kann das Gericht zur Prognose der Annahmewahrscheinlichkeit eines Insolvenzplans neben dem Planinhalt auch bereits vorliegende, mit Vorsicht zu bewertende Stellungnahmen von Gläubigern, Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss berücksichtigen.
Handlungen des Insolvenzverwalters sind im Außenverhältnis nach §164 InsO wirksam, auch wenn innerlich gegen §§160–163 InsO verstoßen wurde; die Wirksamkeit solcher Verwertungshandlungen ist daher nicht ohne Weiteres durch die bloße Bestreitung durch den Schuldner aufgehoben.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Gericht habe Beschlüsse des Gläubigerausschusses nicht geprüft, ist darzulegen, auf welcher gesetzlichen Grundlage eine gerichtliche Korrektur solcher Ausschussbeschlüsse erfolgen soll; bloße Hinweise auf mögliche Aufsichtsbefugnisse genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 25. Januar 2010, Az: 3 T 688/09 (544), Beschluss
vorgehend AG Magdeburg, 24. September 2009, Az: 340 IN 1178/08 (351)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. Januar 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob das Insolvenzgericht einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan noch zurückweisen kann, nachdem es den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses hierzu angehört hat, ist nicht klärungsbedürftig. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 entschieden, dass es keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, wenn das Beschwerdegericht den vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan mit einer auch auf die im Verfahren bereits erfolgten Stellungnahmen der Gläubiger gestützten Begründung zurückweist, dieser habe offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zwar sei bei der anzustellenden Prognose in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung könnten aber die schon vorliegenden Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden. Diese seien allerdings mit Vorsicht zu bewerten, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern könne. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von Gläubigern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterungstermin vorgegriffen werde, treffe offensichtlich nicht zu. Sie stehe im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 21/09, ZIP 2011, 340 Rn. 3).
Deshalb war das Beschwerdegericht als zweites Tatsachengericht nicht gehindert, bereits vorliegende Stellungnahmen der Gläubiger sowie Äußerungen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses bei seiner Entscheidung nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit eindeutig nicht. Hat der Ausschuss schon die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen durch den Insolvenzverwalter genehmigt, kann auch bei vorsichtiger Bewertung offensichtlich sein, dass der vom Schuldner vorgelegte Plan keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger hat.
2. Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, ob es an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vom Schuldner vorgelegten Plans wegen anderweitiger Veräußerung des Unternehmens im Ganzen etwas ändern kann, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Veräußerung bestreitet. Handlungen des Insolvenzverwalters sind nach § 164 InsO im Außenverhältnis selbst dann wirksam, wenn ein Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 InsO vorliegt. Dies gilt auch für die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, sofern diese ohne die Einholung der Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgt. Warum dies anders sein sollte, wenn die Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses in Streit steht, legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht dar. Dass Abweichendes von der Rechtslage, wie sie sich nach dem Gesetz darstellt, überhaupt vertreten wird, bringt die Rechtsbeschwerde nicht zum Ausdruck. Die Insolvenzzweckwidrigkeit der beabsichtigten Unternehmensveräußerung, die ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Verwertungshandlung führen kann (vgl. Onusseit in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 164 Rn. 2), wird nicht geltend gemacht.
3. Ebenfalls keine Zulässigkeitsrelevanz wird für den von der Rechtsbeschwerde benannten Mangel aufgezeigt, wonach das Beschwerdegericht sich gehörswidrig nicht mit der von der Schuldnerin eingewandten Unwirksamkeit des Beschlusses des Ausschusses befasst und das Zustandekommen des Beschlusses für nicht nachprüfbar gehalten habe. Welche Handhabe das Gericht haben soll, Beschlüsse des Gläubigerausschusses zu korrigieren, und ob etwa § 78 InsO entsprechend anzuwenden sei (vgl. Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 16 Rn. 59), führt die Rechtsbeschwerde nicht aus. Allein der Hinweis, dass es möglicherweise Aufsichtmaßnahmen des Insolvenzgerichts geben kann, wenn der Insolvenzverwalter im Innenverhältnis die §§ 160 bis 163 InsO missachtet, genügt nicht, um Vortrag zu der Frage zu ersetzen, ob und wie das Gericht die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit haben soll, Entscheidungen des Gläubigerausschusses zu überprüfen.
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