Insolvenzrecht: Prognose des Insolvenzgerichts bezüglich der Annahme des vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte einen Insolvenzplan vor; das Landgericht wies ihn zurück, weil er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme habe (§ 231 Abs.1 Nr.2 InsO). Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts nach § 574 Abs.2 ZPO dargetan wurde. Das Gericht betont, dass bei der Annahmeprognose vorrangig der Planinhalt zu prüfen ist, Gläubigeräußerungen jedoch mit Vorsicht berücksichtigt werden dürfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungsnotwendigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO dargetan wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 7, 6, 231 Abs. 3 InsO ist statthaft; ihre Zulässigkeit setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Trägt eine Entscheidung mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Begründungen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn für jede Begründung gesondert die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.
Bei der Prüfung, ob ein Insolvenzplan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme hat (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO), ist in erster Linie der Inhalt des Plans zu berücksichtigen.
Stellungnahmen von Gläubigern, die im Verfahren bereits abgegeben wurden, dürfen in die Annahmeprognose einbezogen werden; sie sind jedoch mit Vorsicht zu bewerten und nicht generell auszuschließen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 30. Dezember 2008, Az: 23 T 582/08, Beschluss
vorgehend AG Bielefeld, 10. Juni 2008, Az: 43 IN 1320/03
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409; v. 25. September 2008 - IX ZB 160/07, juris Rn. 8).
Die Begründung des Beschwerdegerichts, der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan sei zurückzuweisen, weil er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger habe (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO), wirft keine klärungsbedürftige Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Bei der anzustellenden Prognose ist in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung können aber auch im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden, die freilich mit Vorsicht zu bewerten sind, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von Gläubigern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterungstermin vorgegriffen werde, trifft offensichtlich nicht zu. Sie steht im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung (BT-Drucks. 12/2443 S. 204) und wird in dieser Form auch von den von der Rechtsbeschwerde zitierten Autoren (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 231 InsO Rn. 18; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 231 Rn. 7) nicht vertreten.
Auf Weiteres kommt es danach nicht an.
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