Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsbeschwerde zur Klärung des Umfangs und der Glaubhaftmachung angemessener Erwerbsbemühungen eines beschäftigungslosen Schuldners
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung im Restschuldbefreiungsverfahren ein und stellte die Frage nach Umfang und Glaubhaftmachung von Erwerbsbemühungen eines beschäftigungslosen Schuldners. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Frage keine grundsätzliche Bedeutung habe. Er bestätigt, dass nachweisbare Bewerbungsbemühungen darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen sind; der erforderliche Umfang ist einzelfallabhängig.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen; keine grundsätzliche Bedeutung und vorinstanzliche Feststellungen ohne Rechtsfehler.
Abstrakte Rechtssätze
Ein beschäftigungsloser Schuldner ist nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften.
Es obliegt dem Schuldner, die von ihm behaupteten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, insbesondere schriftlichen Bewerbungen und den hierzu erhaltenen Arbeitgeberantworten, nachzuweisen.
Der erforderliche Umfang der Erwerbsbemühungen lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände im Einzelfall zu beurteilen.
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 6, 7, 296 Abs. 3 InsO, § 574 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 15. Oktober 2008, Az: 14 T 17356/08, Beschluss
vorgehend AG München, 3. September 2008, Az: 1500 IN 3037/03
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, "in welchem Umfang sich der Schuldner um eine angemessene Tätigkeit bemühen muss und ob er gehalten ist, seine Bemühungen glaubhaft zu machen und, falls ja, in welcher Weise dies zu geschehen hat," besteht kein Klärungsbedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass ein beschäftigungsloser Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehalten ist, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.
2. Das Beschwerdegericht ist einzelfallbezogen davon ausgegangen, dass sich die beschäftigungslose Schuldnerin nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat und mithin der Verschuldensvorwurf des § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entkräftet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, aaO; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, aaO). Die vom Tatrichter zu verantwortende Beurteilung weist jedenfalls keinen symptomatischen Rechtsfehler auf.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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