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BGH·IX ZB 242/06·14.01.2010

Restschuldbefreiung: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um eine angemessene Vollzeittätigkeit

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Versagungsantrags der Gläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren. Streitpunkt war, ob Teilzeitbeschäftigte der Erwerbsobliegenheit genügen oder sich um eine angemessene Vollzeittätigkeit bemühen müssen. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig und bestätigt, dass die Bemühungspflicht auch für Teilzeitbeschäftigte gilt. Zudem werden Grundsätze zum rechtlichen Gehör und zur Glaubhaftmachung bekräftigt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung des Versagungsantrags als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, ist nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO regelmäßig gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen.

2

Die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, gilt nicht nur für Arbeitslose, sondern auch für Schuldner mit nicht auskömmlicher selbständiger Tätigkeit sowie für Teilzeitbeschäftigte.

3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, vorgetragenes Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen; er verlangt nicht, dass das Gericht jede Äußerung der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich behandelt oder mit der Anhörungsrüge die materielle Richtigkeit der Entscheidung zu überprüfen ist.

4

Stützt sich ein Versagungsantrag der Gläubiger auf unstreitigen Verfahrensstoff, ist eine gesonderte Glaubhaftmachung der behaupteten Obliegenheitsverletzung entbehrlich; die schuldhafte Handlung des Schuldners bedarf in diesem Fall keiner zusätzlichen substantiierenden Darlegung.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 295 Abs 1 Nr 1 InsO§ 6 InsO§ 7 InsO§ 296 Abs. 3 Satz 1 InsO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 25. Oktober 2006, Az: 14 T 11607/06, Beschluss

vorgehend AG München, 19. Mai 2006, Az: 1502 IN 2262/02

Leitsatz

Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. Oktober 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Versagungsantrag der Gläubiger sei binnen der in § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmten Jahresfrist gestellt worden, verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Schuldners aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

3

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, aaO Rn. 10).

4

b) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, wonach die Berichte des Treuhänders, auf die der Schuldner aufmerksam gemacht hatte, und sein sonstiger Vortrag nicht die Annahme gerechtfertigt hätten, die Gläubiger hätten sich bereits viel früher ohne nennenswerte Mühe ein zuverlässiges Bild vom Vorliegen des Versagungsgrundes machen können, lassen erkennen, dass der Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist.

5

2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuldner, der eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht nur dazu gehalten ist, eine ihm angebotene angemessene Erwerbstätigkeit zu übernehmen, sondern sich auch um eine solche zu bemühen, ist nicht klärungsbedürftig. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.

6

3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Obliegenheitsverletzung und Glaubhaftmachung stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der weitere Beteiligte hat seinen Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gestützt, so dass eine gesonderte Glaubhaftmachung entbehrlich war (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6). Dass der Schuldner schuldhaft gehandelt hat, bedarf keiner gesonderten Glaubhaftmachung (BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, WM 2009, 2180 f Rn. 6).

7

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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