Streitwertbemessung: Feststellung des Bestehens eines privaten Krankenversicherungsvertrages; Einstellung anderweitig rechtshängiger Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestands einer privaten Kranken‑ und Pflegeversicherung; der BGH lässt die Revision zu und setzt den Streitwert fest. Kernfrage ist die Bemessung des Streitwerts bei Feststellungsklagen über Versicherungsverträge. Der Senat legt Maßstäbe fest: 3,5‑fache Jahresprämie abzüglich 20 % sowie Einbeziehung angekündigter und anderweitig rechtshängiger Leistungsansprüche mit je 50 %.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben; Revision zugelassen und Streitwert auf 23.154,40 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Feststellungsklage über das Bestehen eines privaten Kranken‑ und Pflegeversicherungsvertrags bemisst sich nach §§ 3, 9 ZPO grundsätzlich nach dem 3,5‑fachen Jahresbeitrag abzüglich eines bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 %.
Angekündigte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers sind wegen ihres noch offenen Ausgangs zur Hälfte (50 %) in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen.
Anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus demselben Versicherungsverhältnis sind ebenfalls mit 50 % in die Wertfestsetzung einzustellen, weil die Feststellungsklage vorgreifend für die Leistungsansprüche wirkt.
Bei der Bemessung sind der maßgebliche Beitrag einschließlich einschlägiger Zuschläge (z. B. gesetzlicher Beitragszuschlag, Pflegebeitrag) zugrunde zu legen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- AG Grevenbroich27 C 92/2112.07.2022ZustimmendBGH, Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZR 37/11
- LG Offenburg 2. Zivilkammer2 S 6/1820.02.2020ZustimmendBGH, Beschl. v. 09.11.2011 - IV ZR 37/11, NJOZ 2012, 895
- BGHIV ZR 40/1904.09.2019ZustimmendVersR 2012, 336 Rn. 3
- Oberlandesgericht Hamm20 U 139/1807.03.2019ZustimmendVersR 2012, 336 Rn. 3
- Oberlandesgericht Hamm20 W 41/1701.03.2018Zustimmendjuris Langtext Rn. 3
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 19. Januar 2011, Az: 7 U 77/10, Urteil
vorgehend LG Wiesbaden, 25. Februar 2010, Az: 3 O 186/09, Urteil
Leitsatz
1. Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% .
2. Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wertfestsetzung einzustellen .
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 zugelassen.
Streitwert: 23.154,40 €
Gründe
I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
II. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen (Beschlüsse vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332; vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 296/08, VersR 2011, 237 f.) abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20%. Die Monatsprämie für die Krankenversicherung einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 242,68 €. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 8.154,40 € (Jahresprämie von 2.912,16 € x 3,5 abzüglich 20%).
2. Daneben sind nach ständiger Senatsrechtsprechung angekündigte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 296/08 aaO m.w.N.). Diese betragen hier 8.500 € (17.000 € abzüglich 50%). Außerdem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. insoweit auch Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10 und vom 8. März 2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 f. jeweils zum Streitwert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50%. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungsvertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag. Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu berücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500 € in die Wertfestsetzung einzubeziehen (13.000 € abzüglich 50%).
| Dr. Kessal-Wulf | Felsch | Dr. Brockmöller | |||
| Wendt | Lehmann |