Bestellung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Parteiverschulden bei Mandatsniederlegung wegen Differenzen mit dem beauftragten Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Beiordnung eines Notanwalts zur Ergänzung einer bereits fristgerecht eingereichten Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und erhob selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH lehnte die Beiordnung ab, weil die Mandatsbeendigung der Klägerin zuzurechnen war und die Begründungsfrist bereits verstrichen war. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des §543 Abs.2 ZPO nicht vorlagen.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b Abs.1 ZPO kommt nach einer Mandatsniederlegung nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat.
Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht dazu dienen, im Nachhinein eine inhaltlich den Vorstellungen der Partei entsprechende Ergänzung oder Änderung bereits fristgerecht eingereichter Beschwerdebegründungen zu erzwingen.
Die Beiordnung ist ausgeschlossen, wenn die Begründungsfrist für die Beschwerde bereits abgelaufen ist und dadurch die Möglichkeit effektiver Ergänzung entfallen ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§543 Abs.2 Satz1 ZPO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 9. Januar 2017, Az: 6 U 12/15
vorgehend LG Kaiserslautern, 27. Februar 2015, Az: 3 O 27/13
nachgehend BGH, 20. Juli 2017, Az: III ZR 63/17, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 2017 - 6 U 12/15 - beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000 €
Gründe
I.
Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hatte einen zu ihrer Vertretung bereiten, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden. Dieser hat sowohl fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch diese rechtzeitig begründet. Die von der Klägerin dargelegten Differenzen zwischen ihr und dem Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung und die Mandatsniederlegung, die erfolgte, nachdem der Rechtsanwalt fristgerecht eine - den Vorstellungen der Klägerin nicht entsprechende - Beschwerdebegründung eingereicht hatte und die Klägerin dem nachfolgend die Beiordnung eines Notanwalts zum Zwecke der Ergänzung der Begründung beantragt hatte, rechtfertigen die Bestellung eines Notanwalts nicht. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechenden Beschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht verlangt werden (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013, aaO Rn. 12), abgesehen davon, dass hier zum Zeitpunkt des Antrags die Begründungsfrist sowieso bereits abgelaufen war.
II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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