Beiordnung eines Notanwalts: Mandatsniederlegung des Rechtsanwalts beim BGH wegen unterschiedlicher Auffassungen zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Notanwalts, nachdem ihr beim BGH zugelassener Prozessbevollmächtigter wegen inhaltlicher Differenzen das Mandat niederlegte. Zentral ist, ob die Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigt und ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zulässig und begründet ist. Das Gericht lehnt die Beiordnung ab, da bloße Meinungsverschiedenheiten kein Verschulden der Partei darstellen und die Begründung fristgerecht von einem zugelassenen Anwalt eingereicht wurde. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet oder die Beendigung des Mandats von der Partei nicht zu vertreten ist.
Bloße Differenzen der Partei mit ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt über die inhaltliche Ausgestaltung einer Nichtzulassungsbeschwerde und daraus folgende Mandatsniederlegungen rechtfertigen allein nicht die Beiordnung eines Notanwalts.
Die Zulassungsbeschränkung für beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte soll die Rechtspflege durch qualifizierte Prozessvertretung sichern; ein Anspruch auf Beiordnung, um parteiinterne Rechtsauffassungen gegen den Rat des Prozessbevollmächtigten durchzusetzen, besteht nicht.
Nach § 87 Abs. 1 ZPO wirkt die Kündigung der Prozessvollmacht gegenüber dem Gegner und dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts; der bisherige Prozessbevollmächtigte kann bis dahin wirksam Prozesshandlungen vornehmen.
Beschränkungen der internen Prozessvollmacht entfalten im Außenverhältnis gemäß § 83 Abs. 1 ZPO keine Wirkung; eine frist- und formwirksame Begründung durch einen zugelassenen Anwalt wahrt das Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 78b ZPO.
Zitiert von (17)
16 zustimmend · 1 neutral
- BGHI ZA 5/2515.01.2026ZustimmendFamRZ 2020, 118, juris Rn. 6
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 115/24.VB-2 und VerfGH 18/25.VB-207.04.2025Zustimmendjuris Rn. 6
- Landgericht Dortmund1 S 178/2425.11.2024Zustimmendjuris Rn. 9
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 35/24.VB-109.09.2024Zustimmendjuris, Rn. 6
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 107/22.VB-203.06.2024Zustimmendjuris, Rn. 6
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 29. Januar 2019, Az: 5 U 111/17
vorgehend LG Berlin, 19. November 2013, Az: 16 O 632/11
nachgehend BGH, 20. Februar 2020, Az: I ZR 28/19, Beschluss
nachgehend BGH, 23. April 2020, Az: I ZR 28/19, Beschluss
nachgehend BGH, 7. Oktober 2020, Az: I ZR 28/19, Beschluss
nachgehend BGH, 13. Oktober 2020, Az: I ZR 28/19, Beschluss
nachgehend BGH, 15. Januar 2021, Az: I ZR 28/19, Beschluss
nachgehend BGH, 21. Januar 2021, Az: I ZR 28/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Januar 2015 beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 120.000 €
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit einer Restitutionsklage gegen das im Vorprozess ergangene Berufungsurteil, mit dem ihre im Rahmen einer Widerklage geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zurückgewiesen worden sind. Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Gegen das am 6. Februar 2019 zugestellte Urteil ist am 12. Februar 2019 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. Juni 2019 ist die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an diesem Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zugleich hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, die Klägerin nach Einreichung des Begründungsschriftsatzes nicht mehr zu vertreten.
Ebenfalls am 11. Juni 2019 hat die Klägerin per Telefax den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und mitgeteilt, ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen zu haben. Dieser hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 das Mandat ausschließlich zum Nachweis seiner Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie der Einreichung der Begründung wieder aufgenommen, seine entsprechende Bevollmächtigung anwaltlich versichert und eine am 4. Juli 2019 unterzeichnete Prozessvollmacht der Klägerin überreicht, die sich ausdrücklich nicht auf die Einreichung einer Rechtsmittelbegründung erstreckt.
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.
1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
2. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel - wie hier -, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann eine Partei die Beiordnung eines Notanwalts nicht verlangen. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen begründet werden, die auch die Verantwortung dafür tragen. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung der Rechtsanwälte. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Rat ihres Prozessbevollmächtigten durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 63/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, juris Rn. 8 mwN). Danach kommt die Beiordnung eines Notanwalts hier nicht in Betracht. Die Restitutionsklägerin will damit allein erreichen, dass eine inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingereicht wird.
3. Für die Beiordnung eines Notanwalts besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist rechtzeitig und wirksam von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingereicht worden (dazu sogleich III). Normzweck des § 78b ZPO ist es, gleiche Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu sichern (vgl. Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 78b Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 63/17, juris Rn. 3). Dieser Normzweck fordert hier keine Beiordnung. Die gleichen Chancen sind durch die fristgerecht eingereichte Begründung bereits gewahrt.
III. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der (verlängerten) Frist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden. Der Prozessbevollmächtigte konnte diese Prozesshandlung trotz Kündigung des Mandatsverhältnisses wirksam namens und in Vollmacht der Klägerin vornehmen.
1. Nach § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags dem Gegner gegenüber erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Dasselbe gilt gegenüber dem Gericht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999 [juris Rn. 7]). Die Regelung soll verhindern, dass Ereignisse, die in der Sphäre einer Partei liegen, dem Prozessgegner und dem Gericht die Fortführung und Abwicklung des Rechtsstreits erschweren (Weth in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 87 Rn. 1).
2. Der Prozessbevollmächtigte hat danach trotz der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die Restitutionsklägerin am 11. Juni 2019 sowie die Niederlegung des Mandats am selben Tag die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wirksam fristgerecht eingereicht. Die ihm erteilte Prozessvollmacht konnte gegenüber dem Gegner und dem Gericht erst dadurch enden, dass ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt seine Bestellung anzeigt. Da dies nicht geschehen ist, blieb der Prozessbevollmächtigte trotz Kündigung seines Auftrags durch die Klägerin weiterhin deren Vertreter im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 68/59, BGHZ 31, 32 [juris Rn. 12]). Somit konnte der Prozessbevollmächtigte, obwohl das seiner Prozessvollmacht zugrundeliegende Mandat gekündigt war, gegenüber dem Gegner und dem Gericht rechtswirksam Prozesshandlungen - hier die Einreichung der Rechtsmittelbegründung - für die Restitutionsklägerin vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, FamRZ 1990, 388 [juris Rn. 5]; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 87 Rn. 5). Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die schriftliche Prozessvollmacht der Klägerin vom 4. Juli 2019 die Einreichung der Rechtsmittelbegründung ausdrücklich ausnahm. Gemäß § 83 Abs. 1 ZPO entfaltet diese Beschränkung im Außenverhältnis keine rechtliche Wirkung.
IV. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Berichtigungsbeschluss vom 25. März 2021
Der Tenor des Beschlusses vom 12. September 2019 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Statt "29. Januar 2015" muss es "29. Januar 2019" heißen.
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