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BGH·III ZR 422/23·31.07.2025

Anhörungsrüge gegen Festsetzung der Rechtsmittelbeschwer zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Festsetzung der Rechtsmittelbeschwer in einem UKlaG-Verfahren. Der BGH hielt die Rüge für unbegründet: Das Vorbringen der Beklagten wurde berücksichtigt, eine Gehörsverletzung lag nicht vor. Eine abweichende Wertbemessung schied aus, und ausführlichere Gründe waren im Anhörungsrügeverfahren nicht erforderlich.

Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten als unbegründet verworfen; Senat hat Vorbringen berücksichtigt und keine Gehörsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, begründet jedoch keine Pflicht, jeder einzelnen Argumentation in der Entscheidung ausdrücklich zu begegnen.

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Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist nur begründet, wenn sich aus dem vorgelegten Vorbringen ergibt, dass das Gericht entscheidungserheblich von wesentlichen Tatsachen oder rechtlichen Argumenten abgesehen hat.

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Bei letztinstanzlichen Entscheidungen kann das Gericht von einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen absehen, sofern das Vorbringen berücksichtigt wurde und keine durchgreifende Gehörsverletzung feststellbar ist.

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Die Festsetzung des Streitwerts bzw. der Rechtsmittelbeschwer ist nur dann entscheidungserheblich, wenn eine fehlerhafte Wertbemessung das Vorliegen eines Zulassungsgrundes beeinflusst; bloße abweichende Würdigung rechtfertigt insoweit keine erfolgreiche Anhörungsrüge.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ UKlaG§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Februar 2025, Az: III ZR 422/23, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 15. November 2023, Az: 23 U 112/22, Urteil

vorgehend LG Berlin, 28. Juni 2022, Az: 52 O 296/21, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

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1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. zB Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - III ZR 10/23, juris Rn. 2 mwN).

3

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2025 das Vorbringen der Beklagten zur Begründung der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich ihrer Ausführungen zum Wert der Beschwer vollumfänglich berücksichtigt. Dies gilt sowohl für ihre Einwendungen gegen die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) belaufe sich die Rechtsmittelbeschwer auch des zur Unterlassung verurteilten Klauselverwenders regelmäßig auf 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel, als auch für ihr mit der Anhörungsrüge in Bezug genommenes Beschwerdevorbringen, die Entscheidung über die Wirksamkeit der Klausel sei im Sinne der vom Bundesgerichtshof hinsichtlich der Bemessung einer höheren Beschwer anerkannten "Ausnahmekonstellation" für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung. Unter dem letztgenannten Aspekt hat der Senat insbesondere das Vorbringen zur Verwendung vergleichbarer Preisanpassungsklauseln durch andere - ebenfalls vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommene - Anbieter im Streaming-Markt und der großen wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Klauseln für die Branche erwogen. Er hat insoweit nur nicht die Auffassung der Beklagten geteilt, dass aufgrund dessen die Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil mit mehr als 2.500 € zu beziffern ist.

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2. Davon abgesehen wäre die von der Anhörungsrüge beanstandete Festsetzung der Rechtsmittelbeschwer nicht entscheidungserheblich, denn der Senat hat sämtliche von der Beschwerde geltend gemachten Rügen inhaltlich darauf geprüft, ob sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Mit der Anhörungsrüge versucht die Beklagte im Ergebnis lediglich, ihrer abweichenden Würdigung Geltung zu verschaffen. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auch im Anhörungsrügeverfahren ab (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2024 aaO Rn. 4 und vom 10. Januar 2019 - III ZR 195/18, juris Rn. 2 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Herrmann
Ostwaldt