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BGH·III ZR 10/23·19.12.2024

Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss zurückgewiesen wegen fehlender Gehörsverletzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob nach § 321a ZPO Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31.10.2024, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wurde. Streitpunkt war, ob Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist. Der BGH verneint eine Gehörsverletzung, da der Senat das Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend bewertet hat und nicht zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem Einwand verpflichtet ist. Die Rüge wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, begründet aber keine Pflicht, der Auffassung der Partei zu folgen.

2

Bei letztinstanzlichen Entscheidungen besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, sich ausdrücklich mit jedem vorgebrachten Einwand zu befassen; eine verkürzte Begründung ist zulässig, wenn das Vorbringen insgesamt geprüft und für nicht durchgreifend befunden wurde.

3

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht den Vortrag geprüft hat und der Rügeführende nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.

4

Die analoge Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO rechtfertigt es in geeigneten Fällen, auch im Anhörungsrügeverfahren auf eine weiterreichende Begründung zu verzichten.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 31. Oktober 2024, Az: III ZR 10/23

vorgehend OLG Hamm, 22. Dezember 2022, Az: I-16 U 1/21, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 13. Januar 2021, Az: 30 O 1/13 (Baul)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15, BeckRS 2017, 100836 Rn. 2; vom 16. März 2023 - III ZR 234/21, BeckRS 2023, 7394 Rn. 4 und vom 11. September 2014 - III ZR 135/22, BeckRS 2024, 26687 Rn. 2).

3

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2024 das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung der von ihm erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sich daraus ein Revisionszulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen des Antragstellers sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für dessen Ausführungen zur Auslegung der das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. betreffenden Regelung in den Verträgen vom 11. April 2011 und zur Bemessung der Entschädigungsleistung anhand des gesamten betroffenen Baumbestandes und unter Abzug von Korrekturfaktoren, die mit der Anhörungsrüge lediglich noch einmal in zusammengefasster Form wiederholt werden.

4

Von einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im Anhörungsrügeverfahren in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab (vgl. BVerfG, NJW 2011, 197 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Herrmann
Arend