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BGH·III ZR 298/20·16.09.2021

Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Werterhöhung durch Zinsforderungen

ZivilrechtSchadensersatzrechtKaufrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Kaufpreiserstattung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und hatte das Fahrzeug weiterverkauft. Das Gericht setzte den Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde auf 21.553,97 € fest: 18.230 € (Kaufpreis abzüglich Verkaufserlös) zuzüglich 3.323,97 € Zinsen. Zinsforderungen werden gemäß § 4 ZPO berücksichtigt und der Verkaufserlös auf die Hauptforderung angerechnet.

Ausgang: Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde auf 21.553,97 € festgesetzt (18.230 € + 3.323,97 € Zinsen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist ein zwischenzeitlich erzielter Veräußerungserlös auf die Hauptforderung anzurechnen.

2

Zinsansprüche sind bei der Streitwertbemessung nach § 4 ZPO zu berücksichtigen, soweit sie nicht lediglich neben der Hauptforderung geltend gemacht werden.

3

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich nach dem Wert der geltend gemachten Beschwer einschließlich streitwerterhöhender Nebenansprüche.

4

Für die Berechnung der streitwerterhöhenden Zinsen ist der Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit maßgeblich.

Relevante Normen
§ 4 ZPO§ 43 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Juli 2021, Az: III ZR 298/20, Beschluss

vorgehend OLG München, 15. September 2020, Az: 28 U 1664/20

vorgehend LG München I, 21. Februar 2020, Az: 15 O 18610/18

Tenor

Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde werden auf 21.553,97 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er wirft ihr vor, sie habe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihm am 29. Mai 2013 zum Preis von 32.430 € erworbenen Fahrzeugs (Audi Q 3) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut.

2

Nachdem der Kläger das Fahrzeug für 14.200 € weiterveräußert hatte, hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses, Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 32.430 € seit dem 29. Mai 2013 bis Rechtshängigkeit und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt und den Streitwert auf 18.230 € festgesetzt. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger begehrt, möchte er sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen.

II.

3

Die mit der beabsichtigten Revision geltend gemachte Beschwer sowie der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betragen 21.553,97 € (18.230 € + 3.323,97 €).

4

Bei der Bemessung des Werts des Antrags auf Rückzahlung des Kaufpreises (32.430 €) ist hierauf der Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs (14.200 €) anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - VII ZR 216/20, juris Rn. 4). Streitwert und Beschwer betragen daher insoweit 18.230 €.

5

Die vom Kläger erhobenen Zinsforderungen wirken gemäß § 4 ZPO insoweit streitwerterhöhend, als sie nicht neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - III ZR 191/12, juris Rn. 2), also in Höhe von 4 % aus 14.200 € seit dem 29. Mai 2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 4. April 2019 (vgl. LGU 5). Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 3.323,97 €.

RemmertKessenLiepin
ReiterHerr