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BGH·III ZR 191/12·04.09.2013

Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Werterhöhung durch Zinsforderungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte den Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerden auf bis zu 4,6 Mio. € fest (800.000 € Klägerin, 3,8 Mio. € Beklagte). Streitpunkt war, ob mit der Beschwerde geltend gemachte Zinsforderungen den Streitwert erhöhen. Zinsforderungen sind grundsätzlich werterhöhend, wenn sie nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) gelten. Entfallen sie jedoch auf eine Hauptforderung, die Gegenstand eines Rechtsmittels des Gegners ist, sind diese Zinsanteile vom Streitwert abzuziehen.

Ausgang: Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerden auf bis zu 4,6 Mio. € festgesetzt; Zinsanteile, die durch das Rechtsmittel des Gegners erfasst sind, nicht als werterhöhend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zinsforderungen, die in einem eigenen Rechtsmittel geltend gemacht werden, sind grundsätzlich beim Streitwert anzurechnen, soweit sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO einzustufen sind.

2

Werden die zu den Zinsforderungen gehörenden Hauptforderungen Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners, sind die entsprechenden Zinsanteile nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

3

Bei der Bemessung des Streitwerts für Nichtzulassungsbeschwerden sind die Werte der einzelnen Beschwerden gesondert zu veranschlagen; Überschneidungen sind zu berücksichtigen, sodass nur der nicht durch das Rechtsmittel des Gegners erfasste Zinsanteil hinzuzurechnen ist.

4

Die Einstufung einer Forderung als Nebenforderung nach § 4 ZPO führt dazu, dass sie beim Streitwert nicht zu berücksichtigen ist.

Zitiert von (15)

15 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 17. April 2012, Az: 14 U 119/10

vorgehend LG Berlin, 10. Juni 2010, Az: 95 O 64/08

Leitsatz

Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht, so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist.

Tenor

Der Streitwert wird auf bis zu 4,6 Millionen € festgesetzt.

Gründe

1

Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat den Wert der Beschwerde der Klägerin auf bis zu 800.000 €, den der Beschwerde der Beklagten auf bis zu 3,8 Millionen € veranschlagt.

2

Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass die von der Klägerin erhobenen Zinsforderungen im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden sind, weil die Klägerin insoweit keine Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, so dass die Zinsforderungen als werterhöhend anzurechnen gewesen sind (s. nur Senat, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 96/80, WM 1981, 1091, 1092; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5). Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene Hauptforderung über 3.706.578,98 € angegriffen und somit zum Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallende Teil der Zinsforderungen der Klägerin wieder abzuziehen. Denn insoweit sind die Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung (§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. August 2006 - 7 UF 850/05, BeckRS 2006, 10310 unter II 5 aE; s. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 4 Rn. 17; PG/Gehle, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 13).

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