Prozesskostenhilfeverfahren: Auslegung eines Antrags bei wirrem Vorbringen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht eine Kostenrechnung über 60 € an, die für ihre als unzulässig verworfene Anhörungsrüge berechnet wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Erinnerung zwar zulässig, jedoch unbegründet ist, weil der Kostenansatz den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Bei wirrem Vorbringen kann die Auslegung der Eingabe die Art der Gebühr bestimmen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz entspricht den gesetzlichen Vorschriften
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung nach § 66 GKG ist durch die zuständige Einzelrichterin zu entscheiden und kann auch ohne beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Eine Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden, wenn der zugrundeliegende Kostenansatz den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere den KV-Nrn. des GKG) entspricht.
Bei der Auslegung wirren oder unklaren Vorbringens ist maßgeblich, welche prozessuale Handlung die Partei tatsächlich und ausdrücklich erhoben hat; eine anderweitige Auslegung kann zu abweichenden Gebührenfolgen führen.
Die Erinnerung ist unbegründet, wenn die Kostenbehörde auf Grundlage einer zutreffenden Rechtsanwendung eine Gebühr festsetzt und die Einwendungen der Partei keine entscheidungserheblichen Mängel des Kostenansatzes darlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. November 2019, Az: III ZB 68/19, Beschluss
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 31. Juli 2019, Az: 4 U 664/19, Beschluss
vorgehend LG Meiningen, 26. Juni 2019, Az: 2 O 638/15 (267)
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 (Kassenzeichen 780020107154) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2020 die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. November 2019, mit der ihr Prozesskostenhilfe für eine unzulässige Rechtsbeschwerde versagt worden war, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 ist von der Antragstellerin gemäß KV-Nr. 1700 des GKG eine Festgebühr von 60 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre Erinnerung, der die zuständige Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
2. Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466), ist zulässig, aber unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz entspricht den dort angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin mit ihrem Vorwurf, es sei "ohne gestellten Antrag ein Prozesskostenhilfeverfahren beim Bundesgerichtshof inszeniert" worden, dass sich die Kostenrechnung nur auf die von ihr ausdrücklich erhobene Anhörungsrüge bezieht und bei einer Auslegung ihres dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 2020 vorausgegangenen wirren Vorbringens als (unzulässige) Rechtsbeschwerde (und nicht als Prozesskostenhilfeantrag für eine unzulässige Rechtsbeschwerde) eine weitere Gebühr angefallen wäre.
| Arend | |