Ruhen des Verfahrens angeordnet (§251 ZPO) wegen schwebender Vergleichsverhandlungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Ruhen des Verfahrens nach §251 Satz 1 ZPO; die Beklagten stimmten zu. Das Gericht ordnete das Ruhen an, da die Voraussetzungen vorlagen und schwebende Vergleichsverhandlungen die Maßnahme zweckmäßig machten. Es betonte prozessuale Anforderungen an Antrag und Zustimmung im Anwaltsprozess.
Ausgang: Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO dem Antrag der Klägerin mit Zustimmung der Beklagten stattgegeben; Ruhen wegen schwebender Vergleichsverhandlungen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 251 Satz 1 ZPO ist das Gericht zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens verpflichtet, wenn beide Parteien dies beantragen und wegen schwebender Vergleichsverhandlungen oder sonstiger wichtiger Gründe die Anordnung zweckmäßig erscheint.
Im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) unterliegt der Antrag auf Ruhen dem Anwaltszwang; die erforderliche Zustimmung des Gegners kann dagegen außerhalb einer gegenüber dem Gericht erklärten Antragstellung erfolgen und ist nicht dem Anwaltszwang unterworfen.
Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis genügt entweder der Antrag beider Parteien oder der Antrag einer Partei zusammen mit der Zustimmung des Gegners; eine formelle Erklärung gegenüber dem Gericht ist nicht erforderlich.
§ 251 ZPO unterscheidet sich von § 248 Abs. 1 ZPO dahin gehend, dass eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zur Begründung des Einverständnisses nicht zulässig ist; das Gericht hat insoweit die formellen Voraussetzungen zu beachten.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Mai 2025, Az: 11 U 148/19
vorgehend LG Hamburg, 12. September 2019, Az: 314 O 107/17, Urteil
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).
Gründe
I.
Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 hat sie beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt.
II.
Auf den Antrag der Klägerin, dem die Beklagten zugestimmt haben, war das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des § 251 ZPO lässt, anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des § 248 Abs. 1 ZPO, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen entweder Anträge beider Parteien vorliegen oder wenigstens der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, BeckRS 2020, 35362 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 11. März 2025 - II ZR 23/23, juris Rn. 5).
Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für die Klägerin tätige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforderlichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestimmt.
b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.
Born Wöstmann Bernau
von Selle C. Fischer
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