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BGH·II ZR 23/23·11.03.2025

Ruhen des Verfahrens nach § 251 Satz 1 ZPO angeordnet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRuhen des VerfahrensStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt beim BGH die Anordnung des Ruhens des Verfahrens; der Kläger stimmt zu. Zentrale Frage ist die Voraussetzungen der Ruhensanordnung nach § 251 Satz 1 ZPO sowie die Frage des Anwaltszwangs im Anwaltsprozess. Das Gericht ordnet das Ruhen an, weil beide Parteien zustimmen und schwebende Vergleichsverhandlungen die Maßnahme zweckmäßig machen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 Satz 1 ZPO von Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und wegen schwebender Vergleichsverhandlungen oder sonstiger wichtiger Gründe die Anordnung zweckmäßig erscheint.

2

Im Anwaltsprozess unterliegt der Antrag auf Ruhensanordnung dem Anwaltszwang; die für § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Zustimmung des Gegners muss jedoch nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt deshalb nicht dem Anwaltszwang.

3

Für das erforderliche Einverständnis nach § 251 Satz 1 ZPO genügt entweder das Vorliegen von Anträgen beider Parteien oder ein Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt.

4

Die Regelung des § 251 ZPO unterscheidet sich von § 248 Abs. 1 ZPO dahin, dass eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle für die Ruhensanordnung nicht vorgesehen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 251 Satz 1 ZPO§ 78 ZPO§ 248 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 25. Januar 2023, Az: I-8 U 153/21

vorgehend LG Bielefeld, 18. August 2021, Az: 5 O 230/20

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).

Gründe

I.

1

Der Beklagte hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Am 10. März 2025 hat er beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben dem Ruhen des Verfahrens am selben Tag zugestimmt.

II.

2

Auf den Antrag des Beklagten, dem der Kläger zugestimmt hat, war das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

3

1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

4

2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

5

a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des § 251 ZPO lässt, anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des § 248 Abs. 1 ZPO, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen entweder Anträge beider Parteien vorliegen oder wenigstens der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, BeckRS 2020, 35362 Rn. 5 m.w.N.).

6

Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für den Beklagten tätige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforderlichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestimmt.

7

b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.

BornBernauAdams
WöstmannSander