Themis
Anmelden
BGH·II ZR 81/21·18.03.2025

Gegenvorstellungen gegen Wertfestsetzung bei Personenhandelsgesellschaften - Streitwertherabsetzung

ZivilrechtGesellschaftsrechtUnternehmensbewertungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Beklagte und Kläger legten Gegenvorstellungen gegen eine Senats-Wertfestsetzung ein. Entscheidend war, ob die Gegenvorstellungen zulässig sind und welcher Wert den Gesellschaftsanteilen zugrunde zu legen ist. Der BGH erklärte die Gegenvorstellungen für zulässig und änderte die Wertfestsetzung auf niedrigere Streitwerte, gestützt auf berichtigte Steuerberaterangaben und ein Immobiliengutachten.

Ausgang: Gegenvorstellungen gegen die Wertfestsetzung in erheblichem Umfang stattgegeben; Streitwerte neu auf bis €3.250.000 (Nichtzulassungsbeschwerde) bzw. bis €1.000.000 (Revision) festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenvorstellungen sind zulässig, wenn sie innerhalb der analog anzuwendenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt werden.

2

Der Streitwert eines Rechtsstreits um die Mitgliedschaft in Personenhandelsgesellschaften bemisst sich nach dem Wert der streitgegenständlichen Gesellschaftsanteile.

3

Der Wert der Gesellschaftsanteile ergibt sich grundsätzlich aus dem maßgeblichen Vermögen der Gesellschaft und kann insoweit im Wesentlichen durch den Wert der Gesellschaftsgrundstücke bestimmt werden.

4

Eine bereits getroffene Wertfestsetzung ist zu ändern, wenn vorgelegte Wertangaben als unzuverlässig erkennbar sind und spätere, substantiiert begründete Wertaufstellungen oder Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert stützen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. Juli 2022, Az: II ZR 81/21, Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. April 2021, Az: 9 U 66/20

vorgehend LG Flensburg, 8. Mai 2020, Az: 2 O 261/17

nachgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: II ZR 81/21, Beschluss

Tenor

Auf die Gegenvorstellungen der Beklagten zu 2 und des Klägers wird die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Juli 2022 abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 3.250.000 € und für das Revisionsverfahren auf bis 1.000.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Gegenvorstellungen sind zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 1;Beschluss vom 14. Januar 2025 - II ZR 117/23, juris Rn. 5; jeweils mwN).

2

II. Die Gegenvorstellungen sind im aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang begründet.

3

Der Streit um die Mitgliedschaft in Personenhandelsgesellschaften ist mit dem Wert der gegenständlichen Gesellschaftsanteile zu bewerten (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 4; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dieser Wert bemisst sich hier im Wesentlichen nach dem Wert der Grundstücke der Gesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN).

4

Der ursprünglichen Wertfestsetzung des Senats lagen die Angaben der Beklagten zum Wert der beiden Grundstücke der KG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde, die wiederum auf einem Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 22. Oktober 2021 und einer schriftlichen Stellungnahme der V Steuerberatung vom 30. Juli 2021 beruhten. Danach sollte allein das Grundstück S. straße einen Wert von 8.000.000 € bis 8.500.000 € haben. Nachdem die Steuerberatung mit Schreiben vom 21. Oktober und14. November 2024 klargestellt hat, dass diese Angaben auf gegriffenen Werten, die aus ihrer Sicht niemals der Realität entsprochen hätten, beruhten, und den Wert der Gesellschaftsanteile im Jahr 2021 unter Berücksichtigung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten in Höhe von 828.939,25 € auf nur mehr 3.201.362,42 € beziffert hat, war die Wertfestsetzung entsprechend abzuändern. Die Wertermäßigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Grundstück S. straße mit lediglich noch 3.550.000 € angesetzt worden ist. Dieser Wertansatz wird wiederum durch das eingereichte Bewertungsgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung R. vom 10. Juli 2023 unterlegt. Der den geänderten Wertfestsetzungen zugrunde gelegte Wert der Gesellschaftsanteile entspricht zudem in etwa dem Betrag, den der Kläger ausweislich des Schreibens der Steuerberatung vom 21. Oktober 2024 für seine Gesellschaftsanteile erhalten hat.

Born B. Grüneberg Sander

von Selle Adams

BornSanderAdams
B. Grünebergvon Selle