Gegenvorstellung gegen Gebührenstreitwert für Gesellschaftsanteile zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Verfahren zur Nichtzulassungsbeschwerde. Das Gericht verwies die Wertfestsetzung zurück, weil die Beklagte hinreichende Wertangaben zu den Grundstücken und Verbindlichkeiten vorgelegt hatte, die der Kläger nicht substantiiert widerlegt hat. Eine Reduzierung auf einen bloßen Buchwert wegen eines vertraglichen Aufgriffsrechts kommt nicht in Betracht, da auch Gewinnbeteiligungen wertbildend sind.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Festsetzung des Gebührenstreitwerts als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist binnen der analog anzuwendenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig.
Der Streitwert für die Auseinandersetzung um Mitgliedschaften in Personenhandelsgesellschaften bemisst sich nach dem Wert der streitigen Gesellschaftsanteile.
Zur Ermittlung des Wertes der Gesellschaftsanteile sind insbesondere die gesellschaftsanteiligen Grundstückswerte heranzuziehen.
Der Streitwert der Mitgliedschaft ist nicht auf einen geringeren "Buchwert" zu reduzieren, der sich aus der Ausübung eines vertraglichen Aufgriffsrechts ergäbe; maßgeblich ist auch die Beteiligung am künftigen Gewinn (z. B. Mieteinnahmen).
Wer konkrete Wertangaben und abzugsfähige Verbindlichkeiten vorträgt, trifft eine Darlegungslast, die der Gegenpartei substantiiert zu begegnen hat; bleibt ein konkreter Gegenwert aus, ist der angegebenen Wertfestsetzung zu folgen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Januar 2024, Az: II ZR 21/23
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 25. Januar 2023, Az: 7 U 158/19
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 10. Oktober 2019, Az: 13 O 115/18
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 23. Januar 2024, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 14. Juli 2020 - II ZR 420/17, ZInsO 2020, 2018 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 1).
II. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger macht im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass der Streit um die Mitgliedschaften in Personenhandelsgesellschaften mit dem Wert der gegenständlichen Gesellschaftsanteile zu bewerten ist (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 4 mwN). Dieser Wert bemisst sich hier nach dem gesellschaftsanteiligen Wert der Grundstücke der Gesellschaften (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 5). Den Wertangaben der Beklagten zu 2 von 2.500 € je qm ist der Kläger ebenso wenig konkret entgegengetreten wie den von ihr von den Grundstückswerten abgesetzten Verbindlichkeiten von insgesamt 1.600.000 €. Unter Zugrundelegung der vom Kläger beanspruchten Gesellschaftsanteile von 33,33 % und 40 % ergibt sich daraus der festgesetzte Wert von 4.935.525 €.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Wert nicht auf den "Buchwert" zu ermäßigen, der sich bei Ausübung des in Ziffer IX der Gesellschaftsverträge enthaltenen "Aufgriffsrechtes" ergäbe. Denn der Wert der Mitgliedschaft erschöpft sich nicht in dem, was der veräußerungswillige Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern erhielte, wenn diese von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machten. Wertbestimmend ist insbesondere auch die Beteiligung des Klägers am Gewinn der Gesellschaften, die aus den Grundstücken erhebliche Mieteinnahmen erwirtschaften.
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams
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