Themis
Anmelden
BGH·II ZR 59/16·04.09.2017

Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Der Senat stellte fest, dass die Erinnerung keine kostenrechtlichen Einwendungen geltend macht und daher keinen Erfolg hat. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 KV GKG (2,0 Gebühr aus einem Streitwert von 82.699,80 €) ist zurecht erhoben worden. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen Verletzungen des Kostenrechts richten; sie ist nicht dazu geeignet, die bloße Verpflichtung zur Tragung von Kosten als solche zu rügen.

2

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, fällt die in Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ausgewiesene Gebühr an; die Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert und dem anzusetzenden Gebührensatz.

3

Über die Erinnerung entscheidet der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG.

4

Eingaben, die ausschließlich die materielle Richtigkeit der zugrundeliegenden Prozessentscheidung angreifen, sind im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfen.

Relevante Normen
§ 1 Abs 5 GKG§ 66 Abs 1 GKG§ 66 Abs 8 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 GKG§ 66 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Februar 2017, Az: II ZR 59/16, Beschluss

vorgehend OLG Koblenz, 24. Februar 2016, Az: 10 U 1069/14

vorgehend LG Mainz, 1. August 2014, Az: 2 O 138/13

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 (Kassenzeichen: 780017123424) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 2016 mit Beschluss vom 25. April 2017 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 82.699,80 € festgesetzt. Die Beklagte hält die Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 für nicht begründet, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2017 als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.

2

II. Die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2017 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

3

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.

4

1. Die angesetzte Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 1.812 € angefallen, da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen wurde. Anzusetzen war eine 2,0 Gebühr aus einem Streitwert von 82.699,80 €. Diese ist nach der Kostenentscheidung des Senats von der Beklagten zu tragen.

5

2. Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, sondern gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. April 2014 - II ZR 125/12, juris Rn. 6). Kostenrechtliche Einwendungen hat die Beklagte - zu Recht - nicht erhoben.

6

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Born