Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterbrechung des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil, die der BGH zurückweist, weil fehlende Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Das Gericht entscheidet, dass die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zurückweisung nicht verhindert. Entgegenstehende Unterbrechung wirkt nicht, weil keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Unterbrechung erbracht waren und die Begründungsfrist bereits abgelaufen war.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wegen fehlender Zulassungsgründe verworfen; Entscheidung trotz insolvenzbedingter Unterbrechung möglich
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe vorliegt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt gemäß § 240 Satz 1 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens, hindert aber nicht grundsätzlich die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Ist keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, kann eine Entscheidung auch während der Unterbrechung in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO ergehen, wenn keine Fristen laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer durch Fristablauf von weiterem Vortrag ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird.
Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 ZPO.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 8. September 2017, Az: 6 U 242/12
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 21. November 2012, Az: 12 O 4144/11
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. September 2017 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Mitteilung der Beklagten, dass über das Vermögen des Klägers durch Beschluss vom 1. Mai 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass das Beschwerdeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wurde. Denn da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum 22. Januar 2018, innerhalb derer die Beschwerde von der Beklagten auch begründet wurde. Das Insolvenzverfahren ist erst am 1. Mai 2019 eröffnet worden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 154.000 €
Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle