Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen – Insolvenz hindert Entscheidung nicht
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten zu 2 und 4 richteten Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision; der BGH wies die Beschwerden zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und verzichtete auf nähere Begründung. Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beklagten zu 4 stand der Entscheidung nicht entgegen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung während der Verfahrensunterbrechung vorlagen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 2 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen (verworfen)
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde von einer näheren Begründung absehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn sinngemäß nach § 249 Abs. 3 ZPO keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen wurden, der Beschwerdeführer durch Ablauf der Begründungsfrist ausgeschlossen ist und durch die Zustellung keine Frist in Lauf gesetzt wird.
Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 26. Oktober 2023, Az: 8 U 369/22
vorgehend LG Leipzig, 26. Januar 2022, Az: 9 O 1982/18
Tenor
Die Beschwerden der Beklagten zu 2 und zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2023 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4, dass über das Vermögen der Beklagten zu 4 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN, vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17, juris, und vom 28. Januar 2025 - XI ZR 365/21, BKR 2025, 271). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief für die Beklagte zu 4 bis zum 2. Mai 2024; die Beklagte zu 4 hat die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Das Insolvenzverfahren ist erst am 3. Dezember 2024 eröffnet worden.
Die Beklagten zu 2 und zu 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.950.000 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg
Sturm Ettl