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BGH·II ZR 130/19·11.02.2020

Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbeschlusses; Verlassen der Geschäftsstelle

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm die Nichtzulassungsbeschwerde vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses zurück. Streitgegenstand war, ob ein nicht verkündeter Beschluss bereits als erlassen gilt, wenn er die Geschäftsstelle noch nicht verlassen hat. Der BGH entschied, die Rücknahme war rechtzeitig, weil der Beschluss die Geschäftsstelle erst mit dem Postausgang verlassen hatte. Folge: Kläger wird für sein Rechtsmittel für verlustig erklärt und trägt die Kosten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde nach fristgerechter Rücknahme für verlustig erklärt; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Einwilligung der Gegenpartei jedenfalls bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses zurückgenommen werden.

2

Ein nicht verkündeter Beschluss gilt als erlassen, wenn das Gericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat und die Entscheidung mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist.

3

Es genügt für das Erlassen eines Beschlusses, dass der Geschäftsstellenbeamte die Entscheidung in den äußeren Geschäftsgang gegeben hat; nicht ausreichend ist hingegen allein das Auflegen einer Abschrift auf den Abtrag zur Bekanntgabe.

4

Die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Erlass des Zurückweisungsbeschlusses führt dazu, dass das Rechtsmittel dem Rücknehmenden für verlustig erklärt und ihm die Kosten der Beschwerde nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 516 Abs 1 ZPO§ 565 S 1 ZPO§ 565 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 565 Satz 1 ZPO§ 516 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 29. Mai 2019, Az: I-6 U 121/18

vorgehend LG Düsseldorf, 5. September 2018, Az: 13 O 298/17

Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 105.000 €

Gründe

1

Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 22. Januar 2020 mit der Kostenfolge gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.

2

Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses zurückgenommen. Ohne Einwilligung des Gegners kann ein Beschwerdeführer nach § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls bis zum Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3). Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeitpunkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03,NJW-RR 2004, 1575; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3). Dafür kann es ausreichen, wenn der Geschäftsstellenbeamte den Beschluss in den äußeren Geschäftsgang gegeben hat. Das ist nicht schon der Fall, wenn der Geschäftsstellenbeamte eine Abschrift oder Ausfertigung zur Bekanntgabe an die Parteien auf den Abtrag gelegt hat, sondern erst, wenn die Entscheidung die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekanntgegeben zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).

3

Die Rücknahmeerklärung des Beschwerdeführers ging am Nachmittag des 22. Januar 2020 und damit vor dem Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 23. Januar 2020 ein. Der Senat hat am 21. Januar 2020 die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beschlossen. Abschriften dieses Beschlusses wurden noch am Nachmittag des 22. Januar 2020 zur Bekanntgabe an die Parteien in den Postausgang der Geschäftsstelle gelegt, allerdings ausweislich des Speicherdatums erst nach dem Zeitpunkt des letzten Abtrags an diesem Tag. Damit ist davon auszugehen, dass sie die Geschäftsstelle erst am Morgen des 23. Januar 2020 mit dem nächsten Postabtrag verlassen haben.

DrescherBornV. Sander
WöstmannBernau