Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen; Zurückweisungsbeschluss als wirkungslos angesehen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss zurück; der BGH erklärte das Rechtsmittel daraufhin für verlustig. Die Rücknahme war ohne Zustimmung des Gegners möglich, weil der Zurückweisungsbeschluss die Geschäftsstelle noch nicht mit der Zweckbestimmung verlassen hatte, den Parteien bekannt gegeben zu werden. Der Zurückweisungsbeschluss ist daher wirkungslos; die Kosten der Beschwerde trifft der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme für verlustig erklärt; Zurückweisungsbeschluss als wirkungslos angesehen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zustimmung des Gegners zulässig, wenn die zurückweisende Entscheidung die Geschäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden.
Wurde ein Zurückweisungsbeschluss vor dessen wirksamer Bekanntgabe zurückgenommen, bleibt dieser wirkungslos; eine solche Wirkungslosigkeit kann sich unter Heranziehung von § 555 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog ergeben.
Die Erklärung der Rücknahme führt dazu, dass das Rechtsmittel für verlustig erklärt werden kann, sodass das weitere Beschwerdeverfahren endet.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde sind demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel zurücknimmt; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 22. Mai 2023, Az: 1 U 310/22
vorgehend LG Frankfurt, 15. Juni 2022, Az: 2-28 O 50/22
Tenor
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2023 - 1 U 310/22 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte ohne Zustimmung des Gegners am 5. Februar 2024 zurückgenommen werden, da davon auszugehen ist, dass der Zurückweisungsbeschluss vom 1. Februar 2024 die Geschäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hatte, den Parteien bekannt gegeben zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, NJW 2017, 3239 Rn. 3 und vom 11. Februar 2020 - II ZR 130/19, BeckRS 2020, 2973 Rn. 2; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 544 Rn. 24a).
Der Zurückweisungsbeschluss vom 1. Februar 2024 ist damit wirkungslos (§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Kläger auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 63.420,29 €
Herrmann Reiter Kessen
Herr Liepin