Notanwalt: Voraussetzungen für die Beiordnung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b ZPO und beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH lehnte die Beiordnung ab, weil der Beklagte seine zumutbaren Bemühungen nicht substantiiert nachgewiesen hatte. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde außerdem gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO verworfen, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt fristgerecht begründet worden war.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde mangels vertretungsberechtigter, fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und dies dem Gericht substantiiert nachweist.
Zur substantiierten Darlegung der Suchbemühungen gehören konkrete Angaben zu Kontakten und Ablehnungen; bloße pauschale Erklärungen genügen nicht.
Die Niederlegung eines Mandats durch einen Rechtsanwalt begründet ohne weitere, substantiierte Nachweise keinen Anspruch auf Beiordnung; der Partei obliegt die Darstellung weiterer erfolgloser Bemühungen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 97 Abs. 1 i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet wird.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 12. April 2011, Az: I-20 U 103/10, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 9. Juni 2010, Az: 2a O 268/09
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Streitwert: 50.000 €.
Gründe
I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 IV ZR 77/11, juris Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.
Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A. mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom 19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
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