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BGH·XII ZB 136/14·30.04.2014

Betreuungssache: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBetreuungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Landgerichts-Beschluss, nachdem das Amtsgericht noch keinen endgültigen Betreuer bestellt hatte. Das Beschwerdegericht verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil keine beschwerdefähige Endentscheidung vorliegt. Die früher mögliche Untätigkeitsbeschwerde ist durch die Einführung der §§ 198 ff. GVG entfallen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird als aussichtslos und mangels ausreichender Bemühungen abgelehnt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts verworfen; Untätigkeitsbeschwerde steht nicht zu, Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer keine beschwerdefähige Endentscheidung der Vorinstanz vorliegt.

2

Die früher entwickelte richterrechtliche Untätigkeitsbeschwerde ist durch die Einführung der §§ 198 ff. GVG entfallen und steht in Betreuungssachen nicht mehr zur Verfügung.

3

Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG i.V.m. § 78b ZPO ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt darlegtbare hinreichende eigene Bemühungen des Antragstellers voraus, insbesondere die Suche nach einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1896 Abs 1 BGB§ 58 FamFG§ 198 GVG§ 198ff GVG§ ÜberlVfRSchG§ 25 Abs. 2 GNotKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 17. Januar 2014, Az: 5 T 15/14

vorgehend AG Saarbrücken, Az: 10 XVII S 1000/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2014 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. BGH Beschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 -NJW-RR 2003, 1074) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorgetragen sind, insbesondere nicht das ausreichende eigene Bemühen um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11 - veröffentlicht bei Juris).

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht unzulässig war.

2

Soweit der Betroffene sich dagegen wendet, dass ihm das Amtsgericht (noch) keinen endgültigen Betreuer für die von ihm gewünschten Aufgabenkreise bestellt hat, lag überhaupt noch keine beschwerdefähige Endentscheidung des Amtsgerichts über seinen Antrag vor. Soweit sich der Betroffene mit der Beschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts im Verfahren wendet, ist der früheren richterrechtlich entwickelten "Untätigkeitsbeschwerde" mit der Einführung der §§ 198 ff. GVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen am 3. Dezember 2011 der Boden entzogen worden (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1161; OLG Bremen FamRZ 2013, 570). Dies gilt auch für Betreuungssachen (vgl. Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 58 FamFG Rn. 20).

DoseGünterBotur
SchillingNedden-Boeger