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BGH·I ZB 94/22·04.01.2023

Rechtsbeschwerde in Ablehnungssache: Unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Augsburg in einem Ablehnungsverfahren. Entscheidend war, ob die Rechtsbeschwerde in Ablehnungssachen ohne Zulassung des Beschwerdegerichts statthaft ist. Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil keine Zulassung nach § 574 Abs. 1 ZPO vorlag. Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung ist unanfechtbar; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners mangels Statthaftigkeit/fehlender Zulassung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse in Ablehnungssachen ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht ihre Zulassung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erteilt hat.

2

Ist eine solche Zulassung nicht ergangen, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 577 Abs. 1 ZPO).

3

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu versagen, ist nicht mit der Rechtsbeschwerde angreifbar.

4

Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen eine Ablehnungsentscheidung ist unanfechtbar und begründet daher keine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; die Kostenregelung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 573 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 1. August 2022, Az: 44 T 1574/22

vorgehend AG Augsburg, 23. Dezember 2021, Az: 1 M 6340/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 1. August 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 46 Rn. 5). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. MünchKomm.ZPO/Hamdorf aaO § 573 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 573 Rn. 5; aA [generelle Unzulässigkeit] BeckOK.ZPO/Wulf, 47. Edition [Stand 1. Dezember 2022], § 573 Rn. 4, § 574 Rn. 7). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

3

Soweit das Beschwerdegericht die Eingabe des Schuldners zugleich als erfolglose Gegenvorstellung gegen seine Beschlüsse vom 21. Juni 2022 und vom 27. Juni 2022 angesehen hat, ist die Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht statthaft. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).

4

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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