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BGH·I ZB 81/23·11.01.2024

Verwerfung als unzulässig: Rechtsmittel gegen Zurückweisung von Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte ein als "Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung seiner Gegenvorstellung und Anhörungsrüge ein. Der BGH verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil gegen die angefochtene Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entscheidung stützt sich auf frühere BGH-Rechtsprechung und trifft eine Kostenlastverteilung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge kein Rechtsmittel gegeben ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Bezeichnung einer Eingabe als "Rechtsbeschwerde" oder "Nichtzulassungsbeschwerde" begründet keine Zulässigkeit; maßgeblich ist die gesetzliche Ordnung der Rechtsbehelfe.

2

Gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung und einer Anhörungsrüge steht nur dann ein weitergehendes Rechtsmittel zu, wenn das Gesetz ausdrücklich einen solchen Rechtsbehelf vorsieht.

3

Ein Rechtsmittel ist unzulässig und vom Gericht zu verwerfen, wenn für den angefochtenen Beschluss kein Rechtsbehelf vorgesehen ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind vom Antragsteller zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 11. August 2023, Az: 43 T 2/23

vorgehend AG Bonn, 13. Januar 2023, Az: 22 M 333/22

Tenor

Das vom Schuldner eingelegte, als "Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 2023, mit dem Gegenvorstellung und Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 94/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).

Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz