Themis
Anmelden
BGH·I ZB 73/22·10.02.2023

Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner stellte Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie eine Rechtsbeschwerde und eine Erinnerung. Der BGH verwirft die Ablehnungsgesuche und die Rechtsbeschwerde als unzulässig und weist die Erinnerung zurück. Die Entscheidung begründet dies damit, dass die Anträge offensichtlich nicht geeignet bzw. nicht statthaft sind und die angegriffenen Maßnahmen keine Entscheidungen im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO bilden.

Ausgang: Die Ablehnungsgesuche und die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden als unzulässig verworfen; die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann ausnahmsweise bereits unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden.

2

Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässt; fehlt die Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.

3

Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO sind solche in materiell-rechtlicher oder verfahrensprägender Hinsicht; die reine Ausfertigung, Übersendung, Aktenführung oder Aktenrückgabe sind keine anfechtbaren Entscheidungen nach § 573 Abs. 1 ZPO.

4

Zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1, § 49 ZPO) sind konkrete, geeignete Tatsachen darzulegen; bloße Verfahrenskritik oder organisatorische Vorwürfe genügen nicht.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 ZPO§ 573 Abs. 1 ZPO§ 577 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 42 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 2. September 2022, Az: 43 T 2183/22

vorgehend AG Augsburg, 15. Juni 2022, Az: 1 M 716/22

nachgehend BGH, 2. Mai 2023, Az: I ZB 73/22, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 2. September 2022 - 43 T 2183/22 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. werden als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen die im Verfahren getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung darüber berufen.

2

1. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2022 - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.).

3

2. Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners in den Verfahren I ZB 36/22 bis 40/22 waren mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht offensichtlich unzulässig. Sie waren daher zu verwerfen, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens bedurfte. Soweit der Schuldner sich auf eine mangelnde Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwar nach Maßgabe des § 573 Abs. 1 ZPO durch den Senat überprüft werden können, der Vorsitzende Richter aber nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt. Auch mit Blick auf angeblich unerledigte Anträge und Rügen zeigt der Schuldner nicht auf, dass diese in die Zuständigkeit des Vorsitzenden Richters fallen.

4

II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Es fehlt an der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2022 - I ZB 36/22 und I ZB 38/22, juris, jeweils mwN).

5

III. Nach dem genannten Maßstab sind auch die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon, dass weder Formfehler bei der Ausfertigung und Übersendung der Senatsbeschlüsse vom 31. August 2022 in den Verfahren I ZB 36/22 bis 40/22 ersichtlich noch die Aktenführung als fehlerhaft oder die Aktenrückgabe an das Ausgangsgericht als verfrüht zu beanstanden wären, sind die Rügen des Schuldners von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen.

6

IV. Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 573 Abs. 1 ZPO bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Teilweise legt der Schuldner bereits nicht hinreichend dar, gegen welche Entscheidungen des Urkundsbeamten im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO er sich wendet. Die Ausfertigung und Übersendung von gerichtlichen Schriftstücken sowie die Aktenführung und -rückgabe an das Ausgangsgericht stellen keine dem Urkundsbeamten übertragenen Entscheidungen dar. Unabhängig davon gewährt die Zivilprozessordnung einer Privatperson derzeit keinen Anspruch auf eine elektronische Zusendung gerichtlicher Schriftstücke. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]).

7

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8

VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

KochSchwonkeOdörfer
LöfflerFeddersen