Rechtsbeschwerde gegen Beschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner legten durch Schuldnerin zu 2 Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Mannheim im Zwangsvollstreckungsverfahren ein. Das BGH hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs.1 ZPO). Eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung steht nicht zur Verfügung; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen; Kosten nach § 97 Abs.1 ZPO auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts in Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs.1 S.1 Nr.2 ZPO).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben; der Gesetzgeber hat eine Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Fall bewusst ausgeschlossen.
Erweist sich ein Rechtsmittel als unzulässig, ist es als unzulässig zu verwerfen; daraus folgt die Kostenverurteilung der unterliegenden Partei nach § 97 Abs.1 ZPO.
Verfassungsrechtliche Einwände begründen nicht ohne Weiteres ein Recht auf ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, sofern die Gesetzgebung eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht vorsieht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mannheim, 30. August 2023, Az: 1 T 52/23
vorgehend AG Mannheim, 15. Juni 2023, Az: 1 C 1379/18
nachgehend BGH, 11. Januar 2024, Az: I ZB 69/23, Beschluss
Tenor
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der ersten Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 30. August 2023 wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende, von der Schuldnerin zu 2 für die Schuldner eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 30. August 2023 jedoch nicht zugelassen.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 26/22, juris Rn. 3).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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