Themis
Anmelden
BGH·I ZB 58/24·05.10.2024

Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts Augsburg im Zwangsvollstreckungsverfahren und beantragte die Beiordnung eines Notanwalts. Streitgegenstand war die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da keine Zulassung vorlag. Die Beiordnung eines Notanwalts wurde abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners mangels Statthaftigkeit als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie kraft Gesetzes statthaft ist oder das Beschwerdegericht ihre Zulassung erteilt.

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu versagen, ist nicht gesondert anfechtbar.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus; bei offenkundiger Unzulässigkeit der Rechtsverfolgung ist die Beiordnung zu versagen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 573 Abs. 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 7. Juni 2024, Az: 44 T 1721/24

vorgehend AG Augsburg, 21. März 2024, Az: 2 M 1128/24

nachgehend BGH, 5. Dezember 2024, Az: I ZB 58/24, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gleiches gilt für einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie für eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2023 - I ZB 4/23, juris Rn. 2).

2

Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer