Rechtsbeschwerde gegen Ablehnungsentscheidung des LG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Augsburg ein. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Ablehnungsentscheidung bzw. gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil für solche Entscheidungen die Zulassung durch das Beschwerdegericht erforderlich war und diese nicht erteilt wurde; ferner sind Rechtsmittel gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen, da nicht statthaft und nicht zugelassen; Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 ZPO zugelassen hat.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verweigern, ist selbst nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO findet in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel (insbesondere keine Rechtsbeschwerde) statt.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 22. Dezember 2022, Az: 43 T 2183/22
vorgehend AG Augsburg, 15. Juni 2022, Az: 1 M 716/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 22. Dezember 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).
Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. März 2018 - 4 W 28/17, juris Rn. 9 und 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 707 Rn. 12).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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