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BGH·I ZB 48/23·28.08.2023

Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung durch ein Landgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für eine als "Sprungrechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelfsklage gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung. Der BGH stellte fest, dass eine Sprungrechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist und die richtige Rechtsbehelfsmöglichkeit die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO zum Oberlandesgericht ist. PKH und Beiordnung wurden abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet bzw. aussichtslos erscheint.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Sprungrechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungverfahren als unstatthaft verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft.

2

Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht der richtige Rechtsbehelf; die Rechtsbeschwerde zum BGH ist nicht gegeben.

3

Die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht mit der Rechtsbeschwerde angreifbar.

4

Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO) oder die Verfolgung als aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 119 Abs 1 Nr 2 GVG§ 133 GVG§ 542 Abs 2 S 1 ZPO§ 567 Abs 1 ZPO§ 569 Abs 1 S 1 ZPO§ 75 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 29. Juni 2023, Az: 17 O 37/23

nachgehend BGH, 5. Oktober 2023, Az: I ZB 48/23, Beschluss

Tenor

Die Anträge des Antragstellers, ihm für das als "Sprungrechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 17. Zivilkammer - vom 29. Juni 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts aus.

2

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. erscheint aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3

1. Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehört, ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 3/23, juris Rn. 2).

4

2. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Landgerichts ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussweg ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO. Diese muss - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 4; Beschluss vom26. Januar 2023 - I ZB 3/23, juris Rn. 3). Im Übrigen kann die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 3/23, juris Rn. 3).

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