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BGH·I ZB 3/23·26.01.2023

Sprungbeschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Verfügung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob eine als "Sprungbeschwerde" bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe zur Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Bundesgerichtshof stellte die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels im Verfahren der einstweiligen Verfügung fest. Als zulässiges Rechtsmittel komme ausschließlich die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO zum Oberlandesgericht in Betracht. Zudem erfüllte die Eingabe nicht die durch § 78 ZPO geforderte Vertretung und von Gerichtskosten wurde wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung abgesehen.

Ausgang: Als 'Sprungbeschwerde' bezeichnetes Rechtsmittel gegen Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen; Gerichtskosten nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als "Sprungrechtsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde nach § 133 GVG ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft und findet im Zivilverfahren nur im Anwendungsbereich des § 75 FamFG Anwendung.

2

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ist ausschließlich die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässig; die Beschwerde ist beim Landgericht oder dem zuständigen Oberlandesgericht einzulegen, nicht beim Bundesgerichtshof.

3

Die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann aufgrund des durch § 542 Abs. 2 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden.

4

Rechtsmittel vor dem Bundesgerichtshof sind nur durch bei ihm zugelassene Rechtsanwälte einzulegen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); fehlende Vertretung macht das Rechtsmittel unzulässig.

5

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (vgl. § 232 Satz 1 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 133 GVG§ 75 FamFG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 4. Januar 2023, Az: 2 O 351/22

Tenor

Das als "Sprungbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer II - vom 4. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I. Das vom Antragsteller in seiner Eingabe vom 6. Januar 2023 als "Sprungbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.

2

1. Eine Sprungrechtsbeschwerde, für die nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof zuständig ist, ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 4).

3

2. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Landgerichts ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO. Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 4). Im Übrigen kann die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3).

4

3. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

5

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen, weil die Entscheidung des Landgerichts keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (§ 232 Satz 1 ZPO).

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