Vollstreckungsversuch: Einwand der sofortigen Rückforderung wegen Titelmissbrauchs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des LG München I zur Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Zulassung fehlte und die Beschwerde nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt wurde. Eine außerordentliche Beschwerde ist unzulässig; eine Vollstreckung der bereits vom Kläger als Vorschuss getragenen Gerichtskosten wäre als Titelmissbrauch und nach § 826 BGB angreifbar.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen wegen fehlender Zulassung und fehlender Vertretung durch beim BGH zugelassenen Anwalt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574, 577 ZPO setzt die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus und ist ohne diese unstatthaft.
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Ein außerordentlicher Rechtsbehelf neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln ist wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit ausgeschlossen.
Ein Vollstreckungsversuch in Bezug auf bereits vom Schuldner als Gerichtskostenvorschuss getragenen Kosten kann Titelmissbrauch darstellen; der Einwand der sofortigen Rückforderung nach § 826 BGB ist hiergegen möglich.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 28. November 2011, Az: 13 T 21766/11
vorgehend AG München, 15. September 2011, Az: 161 C 3629/10
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 28. November 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 400 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Dem Rechtsmittel verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass sich der Kläger gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts erfolgte Festsetzung von Gerichtskosten in Höhe von 165 € wendet, wenngleich sich die angefochtene Entscheidung insoweit als offensichtlich fehlerhaft erweist. Denn diese Kosten sind ausweislich der Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 30. März 2010 nicht von der Beklagten, sondern als Gerichtskostenvorschuss bereits vom Kläger getragen worden, so dass es ersichtlich keine Grundlage dafür gibt, dass der Kläger die Kosten erneut, dieses Mal der Beklagten, erstatten muss. Gleichwohl kommt eine hierauf gestützte "außerordentliche" Beschwerde neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 6, mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 574 Rn. 17). Jedoch wäre auch ein Vollstreckungsversuch hinsichtlich der festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 165 € nicht aussichtsreich, weil darin ein unbilliger Titelmissbrauch läge, dem der Kläger erfolgreich den Einwand der sofortigen Rückforderung auf der Grundlage von § 826 BGB entgegen halten könnte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 826 Rn. 52).
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