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BGH·I ZB 36/23·29.08.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller reichte eine Eingabe vom 24.7.2023 ein, die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8.6.2023 ausgelegt wurde. Das Gericht wies die Rüge zurück, weil nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden können und solche hier nicht vorliegen. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde war nicht statthaft, sodass eine sachliche Prüfung ausscheidet; weitere Eingaben begründen keinen Anspruch auf Antwort.

Ausgang: Eingabe als Anhörungsrüge zurückgewiesen; Rüge als unbegründet/insoweit unzulässig verworfen, da keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn sie neue und eigenständige Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Rechtsmittelgericht geltend macht.

2

Ist das beabsichtigte Rechtsmittel von vornherein nicht statthaft, ist das Rechtsbeschwerdegericht aus Rechtsgründen gehindert, den materiellen Vortrag zu prüfen, weshalb eine Anhörungsrüge insoweit unbegründet sein kann.

3

Eine Anhörungsrüge, die sich ausschließlich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts richtet und nicht die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde angreift, kann unzulässig sein.

4

Weitere Eingaben des Antragstellers begründen keinen Anspruch auf eine Antwort oder weitere Erörterung, wenn das Rechtsmittel aus Rechtsgründen nicht zur Sachprüfung führt.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Juni 2023, Az: I ZB 36/23, Beschluss

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 19. April 2023, Az: 5 Sa 3/23

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2023 auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 24. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Es kann offenbleiben, ob die Anhörungsrüge bereits unzulässig ist, weil sie sich allein gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts richtet, nicht aber gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 3 bis 5).

2

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

3

3. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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