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BGH·I ZB 3/16·06.04.2016

Gerichtskostenrechnung: Erfordernis einer Unterschrift auf der Zweitschrift

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz und beanstandete, die ihm übersandte Kostenrechnung vom 15.02.2016 sei ohne Unterschrift. Der BGH wertet die Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG und weist sie zurück. Die in der Akte unterschriebene Urschrift und der Abdruck des Dienstsiegels auf der Zweitschrift genügen den Formanforderungen nach KostVfg. Die Gebühr nach Nr. 2124 Anlage 1 zum GKG ist entstanden; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei nach § 66 Abs. 8 GKG.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen; Zweitschrift bedurfte keiner Unterschrift, Gebühr nach Nr. 2124 angefallen, Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt auf der dem Schuldner übersandten Zweitschrift einer manuell erstellten Gerichtskostenrechnung die Unterschrift, ist die Rechnung nicht formunwirksam, wenn die in der Akte befindliche Urschrift unterschrieben ist und die Zweitschrift den Abdruck des Dienstsiegels trägt; dies entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg.

2

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und wird beim Bundesgerichtshof grundsätzlich dem Einzelrichter zur Entscheidung übergeben (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

3

Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde entsteht die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in der dort vorgesehenen Höhe.

4

Das Verfahren kann trotz Erhebung der genannten Gebühr gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei bleiben.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 66 Abs 1 GKG§ 25 Abs 2 S 4 KostVfg§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 28. Oktober 2015, Az: 3 T 616/15

vorgehend AG Marienberg, 3. August 2015, Az: 4 M 1869/15

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 15. Februar 2016 (Kassenzeichen 780016106431) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 4. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Februar 2016 hat der Schuldner geltend gemacht, auf der Gerichtskostenrechnung vom 15. Februar 2016 fehle die Unterschrift. Außerdem sei die Forderung nicht gerechtfertigt.

2

II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. November 2015 - I ZB 88/15, juris Rn. 2).

3

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.

4

1. Der Schuldner macht zu Unrecht mit der Erinnerung geltend, die Kostenrechnung hätte unterschrieben werden müssen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 10).

5

2. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen.

6

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke